(1) 1Die Verordnung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) liegt in der Verantwortung des Vertragsarztes. 2Die Dauer der Verordnung ist anzugeben.

 

(2) Bei der Verordnung von SAPV prüft die Krankenkasse den Leistungsanspruch des Versicherten nach Maßgabe der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung.

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