Stationäre vertragsärztliche Behandlung (belegärztliche Behandlung) liegt vor,
1. |
wenn und soweit das Krankenhaus gemäß § 108 SGB V zur Krankenbehandlung zugelassen ist, |
2. |
wenn die Krankenkasse Krankenhausbehandlung oder stationäre Entbindung gewährt, |
3. |
wenn die stationäre ärztliche Behandlung nach dem zwischen der Krankenkasse und dem Krankenhaus bestehenden Rechtsverhältnis nicht aus dem Pflegesatz abzugelten ist und |
4. |
wenn der Vertragsarzt gemäß § 40 als Belegarzt für dieses Krankenhaus anerkannt ist. |
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