(1) 1Die Erzeugung von Formularvordrucken im Rahmen der Blankoformularbedruckung ist dann möglich, wenn die eingesetzte Software von der Prüfstelle bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung auf Basis der jeweils aktuellen Spezifikationen zertifiziert ist. 2Jede zertifizierte Software erhält eine Prüfnummer. 3Der Einsatz der zertifizierten Software ist gebunden an die jeweils in die Zertifizierung einbezogenen Formularmuster. 4Die Prüfnummer ist maschinell auf das Formular zu übertragen.

 

(2) 1Informationen über auftretende Probleme werden an die zuständige Kassenärztliche Vereinigung weitergeleitet. 2Diese prüft den Sachverhalt und weist den Vertragsarzt bei Bedarf auf die vorschriftsgemäße Nutzung der Blankoformularbedruckung hin. 3Hinweise zu Problemen, die aus der eingesetzten Software resultieren, werden an die Kassenärztliche Bundesvereinigung weitergeleitet.

 

(3) 1Die Prüfstelle der Kassenärztlichen Bundesvereinigung kann eine bereits zertifizierte Software einer erneuten Prüfung (außerordentliche Kontrollprüfung) unterziehen. 2Die außerordentliche Kontrollprüfung kann von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, einer Kassenärztlichen Vereinigung oder einer Krankenkasse beantragt werden. 3Ein bereits erteiltes Zertifikat kann in begründeten Fällen entzogen und eine erteilte Genehmigung widerrufen werden. 4Das gilt insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass die Kriterien für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung des Vertragsarztes gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nicht gewährleistet sind. 5Der Antragsteller wird über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet.

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