(1) 1Die Meldebehörde erteilt der betroffenen Person auf deren Antrag eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung. 2Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten:

 

1.

Familienname,

 

2.

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

 

3.

Doktorgrad,

 

4.

Geburtsdatum,

 

5.

derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung.

3Hierzu hat die meldepflichtige Person Familienname, Vornamen, Geburtsdatum sowie die Anschrift der derzeitigen Haupt- oder alleinigen Wohnung zu übermitteln.

 

(2) Auf Antrag der betroffenen Person kann die Meldebescheinigung zusätzlich zu den Daten nach Absatz 1 Satz 2 Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, 5 bis 16, 17 mit Ausnahme des Sperrkennworts und der Sperrsumme des Personalausweises und der eID-Karte sowie die Tatsache, dass ein Sterbedatum nicht gespeichert ist, enthalten.

 

(3) Die elektronische Meldebescheinigung wird unentgeltlich erteilt.

 

(4) Im Übrigen gelten § 10 Absatz 2 und 3 sowie § 11 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 entsprechend.

[1] § 18 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG). Anzuwenden ab 01.05.2022.

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