(1)[1] 1Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c und Nummer 10 genannten Daten erhoben werden. 2Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind.

Bis 25.06.2024:

(1) 1Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c, Nummer 5, [Bis 26.07.2022: 6] [2] und 10 genannten Daten erhoben werden. 2Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind.

 

(2) 1Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche oder, sofern die An- oder Abmeldung elektronisch durchgeführt wird, eine elektronische[3] Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung). 2Diese darf nur folgende Daten enthalten:

 

1.

Familienname,

 

2.

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

 

3.

Doktorgrad,

 

4.

Geburtsdatum,

 

5.

Einzugsdatum oder Auszugsdatum,

 

6.

Datum der An- oder Abmeldung,

 

7.

Anschrift und

 

8.

alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung.

[1] Anzuwenden ab 26.06.2024.
[2] Gestrichen durch Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2021/784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte und zur Änderung weiterer Gesetze vom 21.07.2022. Anzuwenden bis 26.07.2022.
[3] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG). Anzuwenden ab 07.04.2021.

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