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Bundesmeldegesetz / § 42 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

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§ 42 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken folgende Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln:

1.

Familienname,

2.

frühere Namen,

3.

Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,

4.

Doktorgrad,

5.

Ordensname, Künstlername,

6.

Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,

7.

zum gesetzlichen Vertreter

a)

Familienname,

b)

Vornamen,

c)

Doktorgrad,

d)

Anschrift,

e)

Geburtsdatum,

f)

Geschlecht,

g)

Sterbedatum sowie

h)

Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,

8.

Geschlecht,

9.

derzeitige Staatsangehörigkeiten,

10.

rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

11.

derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland [Bis 06.04.2021: auch] [1] die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,

12.

Einzugsdatum und Auszugsdatum,

13.

Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,

14.

Zahl der minderjährigen Kinder,

15.

Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie

16.

Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.

(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellsch...

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