(1) 1Wahlberechtigt sind alle in § 57 genannten Beschäftigten. 2§ 13 Abs. 1 gilt entsprechend.

 

(2) 1Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltage noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet haben. 2§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

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