Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt Arbeitet der Arbeitnehmer auf einer mindestens 75 km vom Betrieb entfernten Arbeitsstelle und beträgt der normale Zeitaufwand für seinen Weg von der Wohnung zur Arbeitsstelle mehr als 75 Minuten, so hat er folgende Ansprüche: 4.1 Wegezeitentschädigung Für Wegezeiten im Sinne von § 5 Nr. 7 erhält der Arbeitnehmer eine Wegezeitentschädigung. Diese beträgt bei einer Entfernung entsprechend Nr. 2.1 Satz 1 zwischen Betrieb und Arbeitsstelle von
mehr als 75 km bis 200 km |
9,00 €, |
mehr als 200 km bis 300 km |
18,00 €, |
mehr als 300 km bis 400 km |
27,00 €, |
mehr als 400 km |
39,00 €, |
für jede einzelne Strecke. Der Anspruch besteht nur für tatsächlich zurückgelegte Wegstrecken und ist auf zwei Wegezeitentschädigungen je Kalenderwoche sowie die vom Arbeitgeber angeordneten An- und Abreisen begrenzt. Fahrten an Sonntagen können als solche am letzten Tag einer Kalenderwoche oder am ersten Tag der darauffolgenden Kalenderwoche berücksichtigt werden. 4.2 Verpflegungszuschuss Für den Verpflegungsmehraufwand erhält der Arbeitnehmer einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 24,00 € je Arbeitstag. Durch Betriebsvereinbarung kann der Verpflegungszuschuss auf bis zu 28,00 € je Arbeitstag erhöht werden. Kommt hierüber keine Einigung zustande, so entscheidet die Einigungsstelle nach Anrufung durch den Betriebsrat. 4.3 Unterkunft Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer eine ordnungsgemäße Unterkunft (Baustellenunterkunft/Pension/Hotel) zu stellen. Dabei ist die Arbeitsstättenverordnung zu beachten. Für Fahrten zwischen dieser Unterkunft und der Arbeitsstelle erhält der Arbeitnehmer eine Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe der Nr. 3.1, sofern die Entfernung zwischen Unterkunft und Arbeitsstelle mehr als 10 km beträgt. Der Verpflegungszuschuss nach Nr. 4.2 erhöht sich - mit Ausnahme bei Übernachtung in einer Baustellenunterkunft - um 4,00 € je Arbeitstag. Soweit der gewährte Verpflegungszuschuss zu versteuern ist, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung Gebrauch zu machen. 4.4 An- und Abreise Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer kostenlos zur Arbeitsstelle zu befördern oder ihm die Fahrtkosten in Höhe von 0,20 € je gefahrenem Kilometer ohne Begrenzung zu erstatten. Das gilt auch für den unmittelbaren Wechsel zu einer anderen Arbeitsstelle und für die Rückfahrt zu seiner Wohnung nach Beendigung der Tätigkeit auf der ... |