Informationen über diesen Tarifvertrag
Bundesrahmen-TV, Baugewerbe, Bundesrepublik, 04.07.2002, i.d.F. vom 10.12.2014 (AVE-Anfang: 01.01.2015; AVE-Ende: 01.01.2019)
Nummer: 14001.1112
Klassifizierung: Bundesrahmen-TV
Fachbereich: Baugewerbe
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 04. Juli 2002
Vorgänger: 14001.1105
Nachfolger: 14001.1124
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2015
AVE Ende 01. Januar 2019
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 14. Juli 2015
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Baugewerbe
Vom 6. Juli 2015
Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1 und Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe für Arbeiter einschließlich Anhang (Einstellungsbogen) vom 4. Juli 2002 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 17. Dezember 2003, 14. Dezember 2004, 29. Juli 2005, 19. Mai 2006, 20. August 2007, 31. Mai 2012, 17. Dezember 2012, 5. Juni 2014 und 10. Dezember 2014
– kündbar jeweils zum Jahresende –
mit Wirkung vom 1. Januar 2015
mit den unten näher bezeichneten Einschränkungen und dem dort aufgeführten Hinweis für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich der Tarifverträge:
räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;
betrieblich: der betriebliche Geltungsbereich ist in der Anlage abgedruckt (§ 1 Absatz 2 des Tarifvertrags);
persönlich: Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Einschränkungen und Hinweis:
Einschränkung der Allgemeinverbindlicherklärung auf Antrag Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags ergeht mit folgenden Maßgaben: Die Allgemeinverbindlicherklärung wird gemäß den Maßgaben in der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Baugewerbe vom 25. Oktober 2013 (BAnz AT 04.11.2013 B2) und der Berichtigung vom 13. März 2014 (BAnz AT 14.03.2014 B2) eingeschränkt. Die Einschränkung wird im Folgenden erneut abgedruckt:
"(1) Diese Allgemeinverbindlicherklärung erstreckt sich nicht auf Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland, die unter einen der in Anhang 1 abgedruckten fachlichen Geltungsbereiche der am 1. Januar 2003 geltenden Mantel- oder Rahmentarifverträge der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie, der Sägeindustrie und übrigen Holzbearbeitung, der Steine- und Erden-Industrie, der Mörtelindustrie, der Transportbetonindustrie, der chemischen oder kunststoffverarbeitenden Industrie oder der Metall- und Elektroindustrie fallen. Absatz 1 findet nur in Verbindung mit Absatz 2 Anwendung.
(2) Für Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen mit Sitz im Inland gilt Absatz 1,
a) |
solange diese unmittelbar oder mittelbar Mitglied des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e.V., der Vereinigung Deutscher Sägewerksverbände e.V., der Sozialpolitischen Arbeitsgemeinschaft Steine und Erden, des Bundesverbandes der Deutschen Mörtelindustrie e.V., des Bundesverbandes der Deutschen Transportbetonindustrie e.V., des Bundesarbeitgeberverbandes Chemie e.V., der Verbände der kunststoffverarbeitenden Industrie oder eines in Anhang 2 genannten Arbeitgeberverbandes im Gesamtverband der Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie e.V. (Gesamtmetall) oder eines ihrer Mitgliedsverbän... |