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Bundesrechtsanwaltsordnung / § 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen

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(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte[1]

 

1.

Warnung,

 

2.

Verweis,

 

3.

Geldbuße bis zu fünfzigtausend[2] [Bis 31.07.2022: fünfundzwanzigtausend] Euro,

 

4.

Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder[3] [Bis 31.07.2022: und] Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,

 

5.

Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.

 

(1a)[4] Im Fall des § 73 Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft

 

1.

bei Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und

 

2.

bei Mitgliedern von Aufsichtsorganen die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.

 

(2)[5] Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften

 

1.

Warnung,

 

2.

Verweis,

 

3.

Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,

 

4.

Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden,

 

5.

Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.

 

(3[6] [Bis 31.07.2022: 2] ) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts ...

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