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Bundesrechtsanwaltsordnung / §§ 63 - 89 Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer

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§§ 63 - 77 Erster Unterabschnitt Vorstand

§ 63 Zusammensetzung des Vorstandes

 

(1) Die Rechtsanwaltskammer hat einen Vorstand.

 

(2) 1Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern. 2Die Kammerversammlung kann eine höhere Zahl festsetzen.

 

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 64 Wahlen zum Vorstand

 

(1) 1Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. 2Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können. 3Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. 4Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

 

(2) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.

§ 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit

Zum Mitglied des Vorstandes kann nur gewählt werden, wer

 

1.

Mitglied der Kammer ist und

 

2.

den Beruf eines Rechtsanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

§ 66 Verlust der Wählbarkeit

 

(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,

 

1.

gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150 und 161a) verhängt ist,

 

2.

gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet ist,

 

3.

gegen wen in den letzten fünf Jahren ein Verweis (§ 114 Absatz 1 Nummer 2) oder eine Geldbuße (§ 114 Absatz 1 Nummer 3) verhängt wurde,

 

4.

gegen wen in den letzten zehn Jahren ein Vertretungsverbot (§ 114 Absatz 1 Nummer 4) verhängt wurde,

 

5.

wer in den letzten 15 Jahren aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen wurde (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) oder

 

6.

bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 115b von einer anwaltsgerichtlichen Ahndung abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre.

 

(2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.

[1] § 66 geändert durch Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen ...

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