3.1.1

Die Zusage der Umzugskostenvergütung aus Anlass einer Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) ist dann nicht mehr erforderlich, wenn der Versetzung eine andere dienstliche Maßnahme mit Zusage der Umzugskostenvergütung an denselben Dienstort bereits vorausgegangen ist. Voraussetzung ist jedoch, dass sich diese dienstlichen Maßnahmen unmittelbar aneinander anschließen.

3.1.2

Von der Zusage der Umzugskostenvergütung ist in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b abzusehen, wenn im Einzelfall oder erfahrungsgemäß die dem Dienstherrn nach dem Umzugskostenrecht entstehenden Gesamtkosten (z.B. die Umzugskostenvergütung für den Umzug und einen evtl. Rückumzug, einschließlich Trennungsgeld) höher sein werden als das für die Dauer der dienstlichen Maßnahme voraussichtlich zu zahlende Trennungsgeld. Dies gilt nicht, wenn der Umzug aus dienstlichen Gründen notwendig ist oder dem Berechtigten unter Würdigung aller Umstände, insbesondere der Familienverhältnisse, ein Verzicht auf den Umzug nicht zuzumuten ist.

3.1.3

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a und b ermöglicht es auch, der durch häufige Versetzungen belasteten familiären Situation verheirateter Berechtigter angemessen Rechnung zu tragen, wenn sie ihre bisherige Wohnung beibehalten und am neuen Dienstort getrennten Haushalt führen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 9.1. 1989 – 6 C 47.86 – BVerwGE 81, 149). Gleiches gilt für verwitwete, geschiedene und ledige Berechtigte, wenn sie unter den gleichen Voraussetzungen mit berücksichtigungsfähigen Kindern (§ 40 Abs. 3 BBesG) in häuslicher Gemeinschaft leben. Zugunsten dieser Berechtigten ist daher bei Versetzungen aus dienstlichen Gründen im Inland, bei denen von vornherein mit einer weiteren Versetzung innerhalb von drei Jahren zu rechnen ist, die Umzugskostenvergütung dann nicht zuzusagen, wenn die Dienststelle unter Abwägung der dienstlichen Belange im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten einen Umzug an den neuen Dienstort für unangemessen hält. Die Gründe für die Nichtzusage sind aktenkundig zu machen.

Dies gilt für höchstens zwei Versetzungen innerhalb der Dienstzeit des Berechtigten.

3.1.4

Die Umzugskostenvergütung darf auch dann nicht zugesagt werden, wenn der Berechtigte schon im Einzugsgebiet wohnt (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c). Maßgebend für die Frage, ob die Wohnung im Einzugsgebiet liegt, ist allein ihre Entfernung von der neuen Dienststätte. Die Zusage ist nicht zu erteilen, wenn die Wohnung im neuen Dienstort liegt.

Bei der Berechnung der 30-km-Grenze ist die kürzeste "üblicherweise befahrene Strecke" von der Wohnung zur Dienststätte zugrunde zu legen. Üblicherweise befahrene Strecken sind die Verkehrswege, auf denen die Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder mit privaten Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Verkehrsweg der Berechtigte persönlich benutzt.

3.1.5

Der Verzicht auf die Zusage der Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d ist schriftlich zu erklären.

3.1.6

Wird die Umzugskostenvergütung aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d genannten Gründen nicht zugesagt, so ist dies dem Berechtigten zugleich mit der Versetzungsverfügung bekanntzugeben.

3.1.7

Bei den in § 3 Abs. 1 Nr. 2 bezeichneten Umzügen handelt es sich z.B. um solche aufgrund einer Anweisung nach § 72 Abs. 2 BBG.

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