OFD Frankfurt, Verfügung v. 16.10.2012, S 2332 A - 88 - St 211
Bezug: FinMin Hessen, Erlass vom 15.11.2011, S 2332 A – 122 – II3b
I. Allgemeines
In der Vergangenheit haben bereits mehrfach Schulprojekte wie „Der Soziale Tag”, „Aktion Tagwerk” und andere vergleichbare Projekte in verschiedenen Bundesländern stattgefunden. Die Schülerinnen und Schüler arbeiteten im Rahmen der Projekte einen Tag lang in Unternehmen oder Privathaushalten. Der erarbeitete Lohn wird im Einvernehmen mit den Schülern und den Arbeitgebern an die jeweilige Organisation gespendet.
II. Projekte
Es werden folgende Projekte anerkannt:
Verein |
Projekt |
Kalenderjahre |
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|
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Aktion Tagewerk e.V.: |
„Dein Tag für Afrika” |
ab 2005 |
Bund der Freien Walddorfschulen e.V. |
„WOW-Day” |
2004 |
Schüler Helfen Leben e.V.: |
„Sozialer Tag” |
2006 – 2012 |
Weltfriedensdienst e.V.: |
„Schüler helfen Schülern” |
2004 – 2008 |
Sächsische Jugendstiftung |
„genialsozial” |
2013 |
III. Lohnsteuerliche Behandlung
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich hinsichtlich der steuerlichen Behandlung auf Folgendes verständigt:
„Die im Rahmen dieser Projekte gespendeten Arbeitslöhne können aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen im Rahmen einer eventuell durchzuführenden Einkommensteuerveranlagung der Schülerinnen oder Schüler bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz bleiben. Die Vergütungen sind hierbei von den Arbeitgebern direkt an die spendenempfangsberechtigte Einrichtung i.S. des § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG zu überweisen und unterliegen nicht dem Lohnsteuerabzug. Da die außer Ansatz bleibenden Vergütungen nicht als Spende berücksichtigt werden dürfen, haben zudem die Vereine sicherzustellen, dass über diese Vergütungen keine Zuwendungsbestätigungen i.S. des § 50 EStDV ausgestellt werden.”
Normenkette
EStG § 10b Abs. 1 Satz 1
EStG § 19;
EStDV § 50