Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 593/08 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung ohne Aussicht auf Erfolg ist.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden richten sich dagegen, dass eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in vollem Umfang als dem Grunde nach leistungsminderndes Einkommen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) berücksichtigt wird.
I.
1. a) Nach § 9 Abs. 1 SGB II mindert Einkommen die Hilfebedürftigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Welche Einnahmen in welchem Umfang zu berücksichtigen sind, regeln § 11 SGB II und die aufgrund von § 13 SGB II erlassene Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V).
aa) Die hier relevanten Vorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB II haben in der hier einschlägigen Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) folgenden Wortlaut:
§ 11
Zu berücksichtigendes Einkommen
(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. …
…
(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen
Einnahmen, soweit sie als
- zweckbestimmte Einnahmen,
- Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege
einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,
- Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.
bb) Von vornherein anrechnungsfrei bleibt nach § 11 Abs. 1 Satz 1 2. Ausnahmealternative SGB II unter anderem die nach Vorschriften des sozialen Entschädigungsrechts gewährte Grundrente. Diese wird unmittelbar in § 31 des Gesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) für diejenigen geregelt, die durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben (vgl. § 1 Abs. 1 BVG). Eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes sehen andere Vorschriften des sozialen Entschädigungsrechtes (vgl. insoweit § 5 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – SGB I) vor, unter anderem § 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) für Opfer eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs (vgl. im Übrigen die Aufzählung in § 68 Nr. 7 SGB I).
Für die Gewährung und die Höhe der Grundrente kam es nach dem hier maßgeblichen, bis zum 20. Dezember 2007 geltenden Recht auf den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) an. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit war nach der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung im allgemeinen Erwerbsleben zu beurteilen; dabei waren seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu berücksichtigen. Für die Beurteilung war maßgebend, um wie viel die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im wirtschaftlichen Leben durch die als Folgen einer Schädigung anerkannten Gesundheitsstörungen beeinträchtigt waren (§ 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung des Bundesversorgungsgesetzes vom 22. Januar 1982, BGBl I S. 21 ≪BVG a.F.≫). Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BVG in der seit dem 21. Dezember 2007 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des sozialen Entschädigungsrechtes vom 13. Dezember 2007 (BGBl I S. 2904; BVG n.F.) ist nunmehr der Grad der Schädigungsfolgen (GdS) maßgeblich, der nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen ist.
Die Grundrente wurde ab einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % (vgl. § 31 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BVG a.F.) beziehungsweise wird ab einem Grad der Schädigungsfolgen von 25 (§ 31 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 1 Satz 2 BVG n.F.) einkommensunabhängig gewährt. Ihr Betrag ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
cc) Renten und Beihilfen nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer nationalsozialistischer Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz – BEG), die nach der in § 11 Abs. 1 Satz 1 3. Ausnahmealternative SGB II angeordneten Rechtsfolgenverweisung (vgl. Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 31) in Höhe des Betrages einer demselben Prozentsatz der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Grundrente nach § 31 BVG ebenfalls anrechnungsfrei bleiben, werden an Opfer nationalsozialistischer Verfolgung im Sinne von § 1 BEG geleistet.
dd) Anrechnungsfrei bleibt nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II auch eine nach § 253 Abs. 2 BGB gezahlte Entschädigung wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist. § 253 Abs. 2 BGB hat mit Wirkung zum 1. August 2002 die Regelung des § 847 BGB ersetzt (vgl. Art. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 7, Art. 13 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002, BGBl I S. 2674) und sieht die Gewährung von Schmerzensgeld wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung vor. Schmerzensgeld wird regelmäßig als Kapital geschuldet. Nur bei schweren Dauerschäden (z.B. Querschnittslähmung) steht dem Verletzten – in der Regel zusätzlich – eine Rente zu (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 253 Rn. 21 m.w.N.).
b) Anspruch auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Höhe der Rente richtet sich nach dem Jahresarbeitsverdienst, d.h. in der Regel nach dem Gesamtbetrag des Arbeitsentgelts in den letzten 12 Monaten vor dem Monat, in dem der Versicherungsfall (z.B. ein Arbeitsunfall gemäß § 7 Abs. 1 1. Alt. SGB VII) eingetreten ist (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Bei Verlust der Erwerbsfähigkeit wird Vollrente in Höhe von zwei Drittel des Jahresarbeitsverdienstes geleistet. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wird Teilrente geleistet; sie wird in der Höhe des Vomhundertsatzes der Vollrente festgesetzt, der dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht (§ 56 Abs. 3 SGB VII).
Nach §§ 580 f. Reichsversicherungsordnung (RVO), die nach Maßgabe von §§ 212, 214 SGB VII auf vor dem Inkrafttreten des Sozialgebuch Siebtes Buch am 1. Januar 1997 eingetretene Versicherungsfälle Anwendung finden, galt im Wesentlichen Entsprechendes.
c) Ob und in welchem Umfang die Verletztenrente zu Lasten des Rentenbeziehers als Einkommen zu berücksichtigen ist und damit zum Beispiel andere Sozialleistungen mindert, wird beziehungsweise wurde in verschiedenen Rechtsgebieten unterschiedlich geregelt und gehandhabt.
aa) Im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung wird die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung beispielsweise nur teilweise leistungsmindernd angerechnet. Nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bleibt ein Betrag, der einer Grundrente nach § 31 BVG bei gleicher Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht, unberücksichtigt. Entsprechendes galt nach § 2 Satz 1 Nr. 2 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-V) für die Anrechnung der Verletztenrente auf die bis zum 31. Dezember 2004 gewährte Arbeitslosenhilfe (vgl. darüber hinaus z.B. zum Krankversicherungsrecht BSGE 60, 128 ≪132 f.≫; 71, 299 ≪301 ff.≫; Baier, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, § 62 Rn. 10 ≪Nov. 2009≫).
bb) Demgegenüber wurde die Verletztenrente in der Praxis des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Sozialhilferechts nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) vollständig leistungsmindernd auf die Sozialhilfe angerechnet (vgl. hierzu BSGE 90, 172 ≪175 f.≫; ebenso zuvor schon Hessischer VGH, Urteil vom 22. September 1992 – 9 UE 2489/89 –, juris, Rn. 31 f.). Auch im Wohngeldrecht wird sie voll als Einkommen berücksichtigt (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a WoGG in der seit dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 2008 ≪BGBl I S. 1856≫, § 10 Abs. 2 Nr. 1.5 Buchstabe a WoGG in der seit der Bekanntmachung der Neufassung des Wohngeldgesetzes vom 23. Januar 2002, ≪BGBl I S. 474≫, geltenden Fassung und § 10 Abs. 2 Nr. 9.4 WoGG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des Wohngeldgesetzes vom 2. Januar 2001 ≪BGBl I S. 2≫; zur früheren Rechtslage ebenso BVerwGE 101, 86 ≪89 ff.≫). Sie zählt nach verbreiteter Auffassung auch nicht zu den nach § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I pfändungsfreien Einnahmen (vgl. Häusler, in: Hauck/Noftz, SGB I, § 54 Rn. 53 ≪April 2009≫; Pflüger, in: jurisPK – SGB I, § 54 Rn. 64; Dahm, SozVers 2003, S. 205 ≪206≫ mit Nachweisen zur entsprechenden Praxis der Berufsgenossenschaften) und kann nach herrschender Auffassung auch im zivilrechtlichen Unterhaltsrecht den Gesamteinkünften des Unterhaltsverpflichteten voll zugerechnet werden (vgl. Engler, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2000, § 1610a Rn. 15; Brudermüller, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 1610a Rn. 4; Brandenburgisches OLG, Urteil vom 16. Juni 2009 – 10 UF 124/08 –, juris, Rn. 45; a.A. Brudermüller/Klattenhoff, FuR 1993, S. 333 ≪334≫).
2. a) Der alleinstehende, im April 1954 geborene Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 591/08 bezieht wegen der Folgen eines – nicht näher beschriebenen – Arbeitsunfalls im Jahre 1996 eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von zuletzt 25 %. Seit dem 1. Juli 2003 ergab sich ein Zahlbetrag von 230,23 Euro monatlich. Bis Oktober 2003 erhielt der Beschwerdeführer Arbeitslosengeld und anschließend bis zum 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe. Für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 bewilligte ihm der zuständige Grundsicherungsträger Arbeitslosengeld II in Höhe von 648,02 Euro monatlich inklusive eines Zuschlags nach § 24 SGB II in Höhe von 80 Euro, wobei er den Zahlbetrag der Verletztenrente abzüglich einer Versicherungspauschale von 30 Euro und der nachgewiesenen Kosten für die Kfz-Haftpflichtversicherung leistungsmindernd als Einkommen anrechnete. Widerspruch, Klage und Berufung, mit denen er sich gegen die Berücksichtigung der Verletztenrente als Einkommen wandte, blieben ohne Erfolg.
Der 14. Senat des Bundessozialgerichts wies die vom Landessozialgericht zugelassene Revision zurück. Er hielt, ebenso wie zuvor schon der 11b. Senat (vgl. BSGE 99, 47 ≪50 ff. Rn. 23 ff.≫), die Verletztenrente für vollständig zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Bei der Verletztenrente handele es sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II. Hierfür sei notwendig, dass sich ein von dem Zweck der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu unterscheidender Zweck eindeutig aus der jeweiligen gesetzlichen Vorschrift ergebe. Dies sei bei der Verletztenrente, die durchaus verschiedene Funktionen habe (Einkommensersatz, Kompensation immaterieller Schäden, Mehrbedarfsausgleich) nicht der Fall. Die Verletztenrente sei auch nicht als eine Entschädigung im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II zu behandeln. Aus der leistungsmindernden Berücksichtigung der Verletztenrente folge zuletzt auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Die Privilegierung der in § 11 Abs. 1 Satz 1 2. Ausnahmealternative genannten Leistungen knüpfe an ein erlittenes Sonderopfer und damit an ein sachgerechtes Unterscheidungsmerkmal an. Gleiches gelte für die Privilegierung von Leistungen, die über die Sicherung des Lebensunterhalts hinausgingen.
b) Der ebenfalls alleinstehende, im August 1946 geborene Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 593/08 erlitt Ende 1995 bei einem – nicht näher beschriebenen – Arbeitsunfall einen doppelten Bruch des linken Mittelfußes mit Versplitterung und Zertrümmerung der Großzehe. Seitdem erhält er eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % mit einem monatlichen Zahlbetrag von 396,20 Euro seit dem 1. Juli 2003. Bis Ende 2004 erhielt er Arbeitslosenhilfe. Für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2005 bewilligte ihm der Grundsicherungsträger Arbeitslosengeld II in Höhe von 374,34 Euro im Januar 2005 und 439,35 Euro monatlich ab dem 1. Februar 2005, wobei er den monatlichen Zahlbetrag der Verletztenrente abzüglich einer Versicherungspauschale von 30 Euro als Einkommen leistungsmindernd berücksichtigte. Widerspruch und Klage, mit denen er geltend machte, die Verletztenrente müsse in Höhe einer der gleichen Minderung der Erwerbsfähigkeit entsprechenden Grundrente in der Kriegsopferversorgung unberücksichtigt bleiben, blieben erfolglos. Auf die Berufung änderte das Landessozialgericht das Urteil des Sozialgerichts entsprechend dem Begehren des Beschwerdeführers mit der Begründung, in Höhe eines der Grundrente nach § 31 BVG entsprechenden Betrages handele es sich bei der Verletztenrente um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II. Auf die Revision des Grundsicherungsträgers hob das Bundessozialgericht die Entscheidung des Landessozialgerichts auf und wies die Berufung zurück. Die Begründung stimmt mit der im Verfahren 1 BvR 591/08 angefochtenen Entscheidung überein.
3. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG. Die Auffassung des Bundessozialgerichts, wonach es sich bei der Verletztenrente nicht um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II handele, sei mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar. Es sei in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass der Verletztenrente auch eine immaterielle Ausgleichsfunktion zukomme. Das Bundessozialgericht habe auch außer Acht gelassen, dass der Gesetzgeber in § 18a Abs. 3 Nr. 4 SGB IV und § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI geregelt habe, dass ein Betrag in Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz nicht angerechnet werde. Besonders zeige sich die ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Gegenüberstellung mit den übrigen in § 11 SGB II privilegierten Leistungen. Die Privilegierung der Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz gegenüber der Verletztenrente sei nicht durch das Unterscheidungskriterium „Sonderopfer” zu rechtfertigen, weil zum Beispiel Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz kein Sonderopfer für die Allgemeinheit voraussetzten, wohingegen die gesetzliche Unfallversicherung auch Versicherungsfälle erfasse, die, wie zum Beispiel beim Nothelfer, den Gedanken eines Sonderopfers enthielten. Eine sachfremde Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte liege zudem darin, dass Schmerzensgeld, das nach zivilrechtlichen Vorschriften gewährt werde, nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II anrechnungsfrei bleibe, während den Beschwerdeführern der Anspruch auf Schmerzensgeld durch die Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherung abgeschnitten gewesen sei. Der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 591/08 sieht schließlich weitere Ungleichbehandlungen im Verhältnis zu Beamten, die nach § 35 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) einen Unfallausgleich in Höhe der Grundrente nach § 31 BVG erhielten sowie in Anbetracht der Vielzahl der Ausnahmen von der Einkommensanrechnung, die in § 11 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 SGB II, in § 1 und 3 Alg II-V und in spezialgesetzlichen Regelungen enthalten seien. Der Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 593/08, der zudem einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt hat, sieht sich darüber hinaus im Verhältnis zu ehrenamtlich Tätigen, die eine Aufwandsentschädigung erhalten, benachteiligt. Beide Beschwerdeführer halten darüber hinaus Art. 14 Abs. 1 GG für verletzt, weil durch die vollständige Anrechnung der Verletztenrente deren Zweck, den erlittenen Körperschaden zu kompensieren und die Schmerzen und sonstigen Mehraufwendungen abzugelten, verfehlt werde, was mittelbar einer Entziehung gleichkomme.
Entscheidungsgründe
II.
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Zwingende Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Den Verfassungsbeschwerden kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG, vgl. hierzu BVerfGE 90, 22 ≪24 f.≫). Die wesentlichen verfassungsrechtlichen Fragen lassen sich ohne Weiteres aus dem Grundgesetz und der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfGE 34, 118 ≪132 ff.≫; 100, 195 ≪205≫; 102, 41 ≪59 ff.≫; 116, 229 ≪238 ff.≫) beantworten. Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn die Verfassungsbeschwerden sind ohne Aussicht auf Erfolg. Der Antrag des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 593/08 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist deshalb entsprechend § 114 Satz 1 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abzulehnen.
Es kann dahinstehen, ob die Verfassungsbeschwerden in jeder Hinsicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechend hinreichend substantiiert begründet worden sind. In jedem Fall sind sie unbegründet. Die Beschwerdeführer werden weder in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG (dazu 1.) noch in ihrem Grundrecht auf Schutz des Eigentums aus Art. 14 Abs. 1 GG (dazu 2.) verletzt.
1. a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 98, 365 ≪385≫; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (vgl. BVerfGE 79, 1 ≪17≫). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 ≪396≫; 105, 73 ≪110 ff., 133≫), bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 ≪431≫; 112, 164 ≪174≫).
aa) Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 55, 72 ≪88≫; 88, 87 ≪96≫; 101, 54 ≪101≫; 107, 27 ≪45 f.≫; 112, 164 ≪174≫). Werden bei der Gewährung einer bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistung die Empfänger anderer Sozial- oder Entschädigungsleistungen in unterschiedlicher Weise der Einkommensanrechnung unterworfen, müssen zwischen den Empfängern einer nicht als Einkommen zu berücksichtigenden Leistung und den Empfängern einer nichtprivilegierten Leistung Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (vgl. BVerfGE 100, 195 ≪205≫; 116, 229 ≪238≫; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2010 – 1 BvR 2556/09 –, juris, Rn. 18). Der Gesetzgeber hat allerdings bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang das Vermögen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird (vgl. BVerfGE 100, 195 ≪205≫). Für die Anrechnung von Einkommen gilt nichts anderes (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 1991 – 1 BvR 1159/91 –, juris, Rn. 8; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2010 – 1 BvR 2556/09 –, juris, Rn. 17 f.). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb nicht zu untersuchen, ob der Normgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 112, 164 ≪175≫ m.w.N.).
bb) Soweit die Beschwerdeführer die für sie ungünstigen Entscheidungen insbesondere des Bundessozialgerichts angreifen und sich gegen die Auslegung des Begriffs der „zweckbestimmten Einnahme” im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II und seine Anwendung auf die von ihnen bezogene Verletztenrente richten, handelt es sich allerdings grundsätzlich um Fragen des einfachen Rechts. Das Bundesverfassungsgericht prüft – abgesehen vom hier nicht einschlägigen und auch nicht als verletzt gerügten Verbot willkürlicher Anwendung des einfachen Rechts – insofern nur, ob eine angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereiches, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 97, 12 ≪27≫; BVerfGK 6, 46 ≪50≫; 10, 13 ≪15≫; 10, 159 ≪163≫; stRspr). Die Bedeutung und Tragweite von Art. 3 Abs. 1 GG verkennt ein Fachgericht aber unter anderem dann, wenn es im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften oder der Lückenfüllung zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung oder zu einer dem Gesetzgeber verwehrten Gleichbehandlung von Ungleichem gelangt (vgl. BVerfGE 58, 369 ≪374≫; 69, 188 ≪205≫; 70, 230 ≪240≫; 84, 197 ≪199≫). Könnte also der Gesetzgeber ohne Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG eine Rechtslage nicht schaffen, die dem Ergebnis der hier angegriffenen Rechtsprechung entspricht, so verstößt die Rechtsprechung gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 –, juris, Rn. 11).
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen werden die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Sie werden zwar als Empfänger einer Verletztenrente, die voll als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt wird, gegenüber Empfängern solcher Leistungen, die ausgehend von der Auffassung des Bundessozialgerichts als zweckbestimmte Leistungen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II anzusehen sind (dazu aa)), gegenüber Empfängern von Leistungen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 2. und 3. Ausnahmealternative SGB II (dazu bb) und cc)) und Empfängern von Schmerzensgeld nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II (dazu dd)) ungleich behandelt. Die Ungleichbehandlung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.
aa) Dass zweckbestimmte Einnahmen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt und damit gegenüber sonstigen Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II privilegiert werden, ist durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt (dazu (1)). Das Bundessozialgericht hat auch bei der Auslegung und Anwendung des Begriffs der zweckbestimmten Einnahme die Bedeutung und Tragweite von Art. 3 Abs. 1 GG nicht verkannt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass es die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch nicht teilweise als zweckbestimmte Einnahme bewertet hat (dazu (2) und (3)).
(1) Zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II unterscheiden sich, soweit es um öffentlich-rechtliche Leistungen geht, die hier allein relevant sind, dadurch von anderen Einnahmen, dass der Gesetzgeber selbst angeordnet hat, dass die Leistung ganz oder teilweise einem anderen Zweck dienen soll als die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und insbesondere nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts gedacht ist. Die gesetzgeberische Zweckbestimmung ist ein hinreichend gewichtiges Unterscheidungskriterium (vgl. auch BVerfGE 29, 71 ≪79≫; 110, 412 ≪436≫; 112, 164 ≪176≫).
(2) Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls vereinbar, dass das Bundessozialgericht für das Vorliegen einer zweckbestimmten Einnahme verlangt, dass sich die Zweckbestimmung einer öffentlich-rechtlichen Leistung eindeutig aus dem Gesetz ergeben muss (vgl. insoweit auch BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 14 AS 76/08 R –, juris, Rn. 16 m.w.N.). Dadurch trägt es dem Umstand Rechnung, dass nur der ausdrücklich erklärte oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermittelnde Wille des Gesetzgebers, dass eine öffentlich-rechtliche Leistung nicht zur Sicherung der Lebensunterhalts dienen soll, nicht aber sonstige, nicht normtextbezogene Gesichtspunkte es rechtfertigen, die zweckbestimmte Einnahme gegenüber sonstigem Einkommen im Rahmen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch zu privilegieren. Eine enge Auslegung des Begriffs der zweckbestimmten Einnahme ist auch deshalb sachgerecht, weil es das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG, das durch die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch einfach-rechtlich konkretisiert wird (vgl. insoweit BVerfGE 125, 175 ≪222 ff.≫), gerade nicht gebietet, dass Einnahmen, auf die der Hilfebedürftige tatsächlich zurückgreifen kann, von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommen werden. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist es vielmehr notwendig, aber auch ausreichend, dass das Existenzminimum gedeckt werden kann, ohne dass es auf den Rechtsgrund der Einnahme oder die subjektive Verwendungsabsicht des Hilfebedürftigen ankäme (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Juli 2010 – 1 BvR 2556/09 –, juris, Rn. 14).
(3) Das Bundessozialgericht hat ohne Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG die Verletztenrenten nicht als zweckbestimmte Einnahmen bewertet.
(a) Dass die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zumindest teilweise nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt sein soll, lässt sich dem herkömmlichen und dem geltenden Recht der gesetzlichen Unfallversicherung nicht eindeutig entnehmen. Nach der gesetzgeberischen Konzeption handelt es sich bei der Verletztenrente vielmehr um eine abstrakt berechnete Verdienstausfallentschädigung (vgl. dazu BVerwGE 101, 86 ≪89 f.≫; BGHZ 153, 113 ≪120 ff.≫; BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 32/02 R –, juris, Rn. 30 ff.; Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, § 56 SGB VII Rn. 2 ≪Jan. 2010≫; Sacher, in: Lauterbach, SGB VII, § 56 Rn. 5 ff. ≪Aug. 2009≫), die ebenso wie der Arbeitslohn selbst der Sicherung des Lebensunterhalts dient. Dies kommt, wie das Bundessozialgericht ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht festgestellt hat, in den Vorschriften über die Voraussetzungen und die Höhe der Verletztenrente deutlich zum Ausdruck (vgl. hierzu oben I. 1. b)).
(b) Es ist auch nicht deshalb aufgrund von Art. 3 Abs. 1 GG geboten, die Verletztenrente als teilweise zweckbestimmte Leistung zu bewerten, weil ihr durch die fachgerichtliche Rechtsprechung und die Literatur auch die Funktion zugesprochen wird, Nichterwerbsschäden abzugelten, das heißt immaterielle Schäden auszugleichen und verletzungsbedingte Mehraufwendungen zu decken (vgl. BSGE 60, 128 ≪132 f.≫; 71, 299 ≪301 ff.≫; BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 32/02 R –, juris, Rn. 30 ff.; BSG, Beschluss vom 29. November 2007 – B 13 RJ 25/05 R –, juris, Rn. 71 f.; Kranig, in: Hauck, SGB VII, § 56 Rn. 7b ≪Sept. 2010≫). Diese Funktion der Verletztenrente wird, soweit ersichtlich, überwiegend nicht durch Auslegung aus den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung oder des Sozialgesetzbuches Siebtes Buch hergeleitet, sondern mit einer tatsächlichen Änderung der wirtschaftlichen, technischen und sozialen Rahmenbedingungen begründet (vgl. auch BSGE 95, 286 ≪291 Rn. 26≫), die dazu geführt habe, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bei leichten oder mittelschweren Unfällen keine oder fast keine Lohneinbußen und auch bei schweren Unfällen nur teilweise Lohneinbußen verursache (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 32/02 R –, juris, Rn. 31, unter Bezugnahme auf BVerfGE 34, 118 ≪132 f.≫ und BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 1995 – 1 BvR 753/94 –, juris, Rn. 4). Dieser „tatsächliche” oder „wirtschaftliche Funktionswandel” (vgl. BVerwGE 101, 86 ≪92 f.≫; BGHZ 153, 113 ≪121 ff., 126 ff.≫) ist jedoch nicht mit einer Zweckbestimmung durch den Gesetzgeber selbst, die allein die Privilegierung der Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II rechtfertigt, gleichzusetzen. Dem stünde auch entgegen, dass Reformvorhaben, die eine Aufspaltung der Verletztenrente in eine Leistung, die immaterielle und körperliche Gesundheitsschäden ausgleicht, und eine an die Erwerbsarbeit gekoppelte Erwerbsschadensrente vorsehen (vgl. Ebert, Sozialer Fortschritt 2001, 104 ≪106 f.≫; Ricke, Sozialer Fortschritt 2001, 42 ≪43 f.≫; Tiemann, SozSich 2007, 205 ≪209 f.≫; Pickshaus/Fritsche, SozSich 2007, 213 ≪217≫), bislang nicht durch den Gesetzgeber verwirklicht wurden.
(c) Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht daraus, dass nach § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB IV und § 93 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI der Teil der Verletztenrente, der einer Grundrente nach § 31 BVG entspricht, nicht auf Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird. Auch wenn durch diese Regelungen nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt werden soll, dass ein Teil der Verletztenrente aus der Unfallversicherung, von dem angenommen werde, dass er nicht Lohnersatzfunktion habe, sich nicht rentenmindernd auswirke (vgl. BTDrucks 11/4124, S. 174), lässt sich ihnen eine eindeutige, allgemeingültige Zweckbestimmung nicht entnehmen. Der auf das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkte Regelungsgehalt der Vorschriften schließt es aus, dem Gesetzgeber zu unterstellen, dass er generell und damit unabhängig davon, welche Sozialleistung der Leistungsempfänger neben der Verletztenrente bezieht, anordnen wollte, dass die Verletztenrente zumindest teilweise nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmt ist.
Ob die in § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB IV und § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI vorgesehenen Regelungen selbst verfassungsrechtlich geboten sind, kann dahinstehen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss des Dreier-Ausschusses vom 19. Juli 1984 – 1 BvR 1614/83 –, SozR 2200 § 1278 Nr. 11). Es ist in jedem Fall verfassungsrechtlich gerechtfertigt, das Zusammentreffen einer Verletztenrente mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Betroffenen günstiger zu gestalten als die Anrechnung von Einkommen auf die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Die Umgestaltung einer sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition durch Anrechnung von Einkommen stellt einen Eingriff in Freiheitsgrundrechte dar (vgl. BVerfGE 97, 271 ≪286≫). Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie aus eigener Versicherung des Leistungsberechtigten resultieren, stehen sogar unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 76, 256 ≪293≫ m.w.N.). Dies ist bei den steuerfinanzierten Leistungsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch nicht der Fall (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 7. Dezember 2010 – 1 BvR 2628/07 –, juris, Rn. 31 ff.). Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums wird durch die Anrechnung der Verletztenrente nicht verletzt, da den Beschwerdeführern für den im fachgerichtlichen Verfahren streitgegenständlichen Zeitraum insgesamt finanzielle Mittel in Höhe der gesetzlich vorgesehenen und weiterhin geltenden (vgl. BVerfGE 125, 175 ≪256≫) Regelleistung zu Verfügung standen.
(d) Eine eindeutige gesetzgeberische Bestimmung der Verletztenrente zu einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich nicht daraus, dass nach §§ 636 f. RVO, §§ 104 ff. SGB VII etwaige aus dem Arbeitsunfall resultierenden zivilrechtlichen Ansprüche des geschädigten Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber und andere betriebsangehörige Arbeitnehmer weitgehend ausgeschlossen sind (vgl. insoweit aber den Begründungsansatz von Kranig, in: Hauck/Noftz, SGB VII, § 56 Rn. 7b ≪Sept. 2010≫). Dass der Anspruchsausschluss auch Ansprüche auf Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB beziehungsweise § 847 BGB in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung (BGB a.F.) umfasst, bedeutet nicht, dass die Funktion des Schmerzensgeldes, einen immateriellen Schadensausgleich zu gewähren, automatisch rechtlich auf die Verletztenrente übergeht. Für einen solchen rechtlichen „Funktionsübergang” enthält das geltende Recht keine hinreichenden Anhaltspunkte.
Der Gesetzgeber ist aufgrund von §§ 636 f. RVO, §§ 104 ff. SGB VII nicht von Verfassungs wegen gehalten, der Verletztenrente eine allgemeingültige, auch gegenüber Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums wirksame Bestimmung zur Gewährleistung eines immateriellen Schadensausgleichs und damit zu einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts zuzuschreiben, so dass eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung des herkömmlichen und des geltenden Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung nicht angezeigt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat die in §§ 636 f. RVO, §§ 104 ff. SGB VII enthaltenen Regelungen in ständiger Rechtsprechung für verfassungsmäßig gehalten, ohne dass es vom Gesetzgeber eine entsprechende Zweckbestimmung verlangt hat (vgl. BVerfGE 34, 118 ≪129 ff.≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 1995 – 1 BvR 753/94 –, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Februar 2009 – 1 BvR 3505/08 –, juris, Rn.11). Soweit das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung ergänzend darauf gestützt hat, dass die Rente aus der Unfallversicherung unter den gegenwärtigen Verhältnissen ein entgangenes Schmerzensgeld aufwiege (vgl. BVerfGE 34, 118 ≪132 ff.≫; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Februar 1995 – 1 BvR 753/94 –, juris, Rn. 4), hat es auf den tatsächlichen Funktionswandel der Verletztenrente (vgl. hierzu oben (b)) abgestellt. Dieser kann aber grundsätzlich nur bei Bezug von – weitgehend ungemindertem – Erwerbseinkommen unmittelbar zur Geltung kommen. Zudem haben die Beschwerdeführer die Verletztenrente jahrelang vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II erhalten, ohne dass sie auf andere Sozialleistungen, wie das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe, angerechnet wurde. Es ist deshalb keinesfalls ausgeschlossen, dass die Verletztenrente in ihrer Summe auch im Falle der Beschwerdeführer ein etwaiges Schmerzensgeld aufgewogen hat.
bb) Zwischen den Beziehern einer Grundrente des sozialen Entschädigungsrechts, die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 2. Ausnahmealternative SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt wird, und den Beziehern einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen ebenfalls hinreichend gewichtige Unterschiede, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen. Es kann dahinstehen, ob und wie das Bundessozialgericht und vor ihm auch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVerwGE 101, 86 ≪98≫) gemeint haben, die besondere Schutzwürdigkeit der Empfänger von Leistungen des sozialen Entschädigungsrechtes die Ungleichbehandlung rechtfertigt. In jedem Fall ergeben sich hinreichend gewichtige Unterschiede zwischen den Empfängern einer Verletztenrente und den Empfängern einer Grundrente nach § 31 BVG (in direkter oder entsprechender Anwendung) aus der Zweckbestimmung und besonderen Funktion der Grundrente. Sie ist von Rechts wegen nicht zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts bestimmt, sondern stellt eine Entschädigung für die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität dar und soll zugleich die Mehraufwendungen ausgleichen, die der Beschädigte gegenüber einem gesunden Menschen hat (vgl. BVerfGE 102, 41 ≪59 ff.≫; BVerwGE 101, 86 ≪94≫ m.w.N.). Sie zeichnet sich vor allem durch eine besondere immaterielle oder ideelle Komponente aus, die sich seit Inkrafttreten des Bundesversorgungsgesetzes stetig dadurch erhöht hat, dass durch weitere Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (z.B. Hilfsmittel) fast jeder schädigungsbedingte Mehraufwand abgedeckt ist (dazu BVerfGE 102, 41 ≪60≫). In der Sache stellt die Grundrente mithin eine zweckbestimmte Leistung dar.
Anders als bei der Verletztenrente lässt sich die Bestimmung der Grundrente zu einem anderen Zweck als der Sicherung des Lebensunterhalts dem Wortlaut, der Systematik und der Entstehungsgeschichte des Bundesversorgungsgesetzes hinreichend deutlich entnehmen (vgl. BVerfGE 102, 41 ≪59 ff.≫). Ihre besondere Funktion zeigt sich auch darin, dass sie bei der Bemessung anderer staatlicher Leistungen grundsätzlich unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 102, 41 ≪61≫; BSG, Urteil vom 10. April 2003 – B 4 RA 32/02 R –, juris, Rn. 34 f.). Gerade auch Letzteres verleiht der Grundrente eine Sonderstellung innerhalb der sonstigen öffentlich-rechtlichen Leistungen (vgl. insoweit auch BVerfGE 116, 229 ≪240≫), die der Verletztenrente in der geltenden Rechtsordnung und Rechtspraxis nicht zukommt (vgl. insoweit oben I. 1. c) bb)).
Der Umstand selbst, dass die Verletztenrente anders ausgestaltet ist als die Renten des sozialen Entschädigungsrechts und es an einer eindeutigen Zweckbestimmung wie bei der Grundrente fehlt, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gesetzgeber ist nicht von Verfassungs wegen verpflichtet, die Verletztenrente gesetzlich so auszugestalten, dass zumindest ein Teil von ihr ebenso wie die Grundrente für den Ausgleich der schädigungsbedingten Mehraufwendungen sowie immaterieller Schäden bestimmt wird. Es steht vielmehr im Gestaltungsermessen des Gesetzgebers, die Verletztenrente als Leistung der Sozialversicherung generell als abstrakten Erwerbsschadensausgleich zu konzipieren. Dies erscheint gerade bei Beschäftigten, wie den Beschwerdeführern, sachgerecht. Die grundlegenden Systementscheidungen des Gesetzgebers, die im Sozialversicherungsrecht anders ausfallen können als im sozialen Entschädigungsrecht, das die einzelnen Bürger unabhängig davon erfasst, welcher Tätigkeit sie nachgehen, sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. insoweit auch BVerfGE 97, 271 ≪297≫).
cc) Zwischen den Beschwerdeführern und den Beziehern von Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden und die nach § 11 Abs. 1 Satz 1 3. Ausnahmealternative SGB II in Höhe eines der Grundrente nach § 31 BVG entsprechenden Betrages anrechnungsfrei bleiben, bestehen hinreichend gewichtige Unterschiede. Der Kreis der Berechtigten nach dem Bundesentschädigungsgesetz (vgl. hierzu oben I. 1. a) cc)) zeichnet sich durch eine besondere Schutzbedürftigkeit aus, die es rechtfertigt, die Entschädigungsleistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz im gleichen Umfang bei der Gewährung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zu privilegieren wie die Grundrente nach § 31 BVG selbst.
dd) Die Privilegierung von Schmerzensgeld gegenüber der Verletztenrente gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ist durch hinreichend gewichtige Sachgründe gerechtfertigt.
(1) Zu berücksichtigten ist dabei zunächst, dass Bezieher einer Verletztenrente, die jeweils monatlich ausgezahlt wird, durch § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nur gegenüber solchen Inhabern eines Anspruchs im Sinne von § 253 Abs. 2 BGB ungleich behandelt werden, denen das Schmerzensgeld nach Beantragung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zufließt. Nur dann wäre das Schmerzensgeld ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts überhaupt als Einkommen zu bewerten (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 – B 14 AS 86/08 R –, juris, Rn. 11 m.w.N.) und nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen, wenn es § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II nicht gäbe.
Soweit Schmerzengeld vor Antragstellung zufließt, wäre es demgegenüber von vornherein nur als Vermögen im Sinne von § 12 SGB II zu berücksichtigen. Auch wenn Vermögen, soweit es tatsächlich aus einer Schmerzensgeldzahlung herrührt, nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 2. Alt. SGB II nicht berücksichtigungsfähig ist (vgl. BSG, Urteil vom 15. April 2008 – B 14/7b AS 6/07 R –, juris, Rn. 16 f.) und damit privilegiert wird, fehlt es in diesem Fall im Hinblick auf die Verletztenrente, die monatlich ausgezahlt wird und dementsprechend stets als (auch) nach Antragstellung zufließendes Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu qualifizieren ist, an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. In jedem Fall ist § 12 SGB II nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerden.
(2) Die durch § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II bewirkte Besserstellung von Schmerzensgeldberechtigten gegenüber den Beziehern einer Verletztenrente ist durch die Zweckbestimmung und besondere Funktion des Schmerzensgeldes gerechtfertigt. Das Schmerzensgeld dient seiner gesetzlichen Funktion nach nicht zur Deckung des Lebensunterhalts, sondern ausschließlich zur Abdeckung eines Schadens immaterieller Art. Es soll, wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 253 Abs. 2 BGB ergibt, eine erlittene oder andauernde Beeinträchtigung der körperlichen und seelischen Integrität, insbesondere auch Erschwernisse, Nachteile und Leiden, die über den Schadensfall hinaus anhalten und die nicht durch die materielle Schadensersatzleistung abgedeckt sind, ausgleichen, und trägt zugleich dem Gedanken Rechnung, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (vgl. zum Ganzen BVerfGE 116, 229 ≪240≫ m.w.N.). Diese dem Schmerzengeld eigene Funktion verleiht ihm eine Sonderstellung innerhalb der sonstigen Einkommens- und Vermögensarten, der auch in der übrigen Rechtsordnung – soweit ersichtlich – durchweg durch den Ausschluss der Anrechnung auf staatliche Fürsorgeleistungen Rechung getragen wird (vgl. BVerfGE 116, 229 ≪238 ff.≫). Eine solche Zweckbestimmung und besondere Funktion weist die Verletztenrente nach herkömmlichem und geltendem Recht, wie bereits ausgeführt, nicht auf.
(3) Die Beschwerdeführer werden auch nicht deshalb gegenüber den durch § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II Begünstigten in verfassungswidriger Weise ungleich behandelt, weil sie gegen ihre Arbeitgeber und andere betriebsangehörige Arbeitnehmer gemäß §§ 636 f. RVO, §§ 104 ff. SGB VII keine zivilrechtlichen Ansprüche und damit auch keine Schmerzensgeldansprüche wegen ihrer Arbeitsunfälle geltend machen konnten (in diesem Sinne aber Koch, NZS 2006, S. 408 ≪409≫; Mecke, in: Eicher/Spellbrink, 2. Aufl. 2008, § 11 Rn. 39; Brühl, in: LPK-SGB II, 3. Aufl. 2009, § 11 Rn. 66; Wenner, SozSich 2007, S. 395 ≪396≫).
In Verbindung mit § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II könnten §§ 636 f. RVO, §§ 104 ff. SGB VII nur dann zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen, wenn gerade der in §§ 636 f. RVO, §§ 104 ff. SGB VII angeordnete Haftungsausschluss bewirkt, dass der durch einen Arbeitsunfall geschädigte Arbeitnehmer nicht von der Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II profitieren kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn der geschädigte Arbeitnehmer ohne die Regelungen der §§ 636 f. RVO, §§ 104 ff. SGB VII Schmerzensgeld beanspruchen könnte, das grundsätzlich als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu qualifizieren wäre, aber aufgrund der Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II als Einkommen unberücksichtigt bliebe. Wie bereits oben unter (a) ausgeführt, ist Schmerzensgeld jedoch nur dann als Einkommen zu qualifizieren, wenn es nach Beantragung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zufließt. Im Hinblick auf die Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II führt der zivilrechtliche Haftungsausschluss nach §§ 636 f. RVO, §§ 104 ff. SGB VII mithin regelmäßig nur dann zu einem Nachteil, wenn der Arbeitsunfall nach Beantragung von Arbeitslosengeld II eingetreten ist oder der Arbeitnehmer durch einen vor Beginn des Arbeitslosengeld II-Bezuges erlittenen Arbeitsunfall schwere Dauerschäden (z.B. eine Querschnittslähmung) erlitten hat, aufgrund derer ohne den Haftungsausschluss Schmerzensgeld in Gestalt einer laufenden monatlichen Rente zu zahlen wäre (vgl. oben I. 1. a) dd)).
Ob in diesen Fällen das Zusammenwirken von §§ 636 f. RVO, §§ 104 ff. SGB VII und § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II zu verfassungswidrigen Ergebnissen führt oder ob die im Einzelfall entstehenden Härten für Bezieher einer Verletztenrente wegen der Befugnis des Gesetzgebers, typisierende und pauschalierende Regelungen zu treffen (vgl. hierzu BVerfGE 63, 119 ≪128≫; 84, 348 ≪360≫; 87, 234 ≪255≫), verfassungsrechtlich hinzunehmen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführer durch die Regelungen der §§ 636 f. RVO, §§ 104 ff. SGB VII von der Begünstigung des § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ausgeschlossen werden. Die Arbeitsunfälle der Beschwerdeführer sind in den Jahren 1995 und 1996 und damit weit vor der erstmaligen Beantragung von Arbeitslosengeld II geschehen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer durch ihre Arbeitsunfälle schwere Dauerschäden erlitten haben, die grundsätzlich einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Gestalt einer laufenden Rente auslösen könnten. Es kann noch nicht einmal festgestellt werden, ob den Beschwerdeführern überhaupt ein Anspruch auf Schmerzensgeld gegen ihre Arbeitgeber, der nach dem im Zeitpunkt der Arbeitsunfälle geltenden Recht nur im Falle einer schuldhaften unerlaubten Handlung nach den §§ 823 ff. BGB entstanden wäre (vgl. Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB i.V.m. §§ 253, 847 BGB in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung), hätte zustehen können, da sie die näheren Umstände ihrer Arbeitsunfälle nicht schildern.
ee) Soweit die Beschwerdeführer weitere Vergleichsgruppen bilden, ist bereits eine Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte nicht ersichtlich.
2. Die Beschwerdeführer werden durch die vollständige Anrechnung der Verletztenrente auf das Arbeitslosengeld II nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Insoweit kann dahinstehen, ob Ansprüche auf eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die allein durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert wird (vgl. § 723 Abs. 1 RVO; § 150 Abs. 1 SGB VII), überhaupt vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst werden (bejahend Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 14 Rn. 142 ≪Juli 2010≫; offengelassen BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 18. Februar 1988 – 1 BvR 1017/87 –, SozR 2200 § 569 Nr. 9; BSG, Urteil vom 10. Oktober 2002 – B 2 U 10/02 R –, juris, Rn. 32). Selbst wenn dies der Fall wäre, fehlt es an einem Eingriff in den Schutzbereich.
Ein Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn der Bestand an geschützten vermögenswerten Rechten in der Hand des Grundrechtsinhabers aufgrund einer gesetzlichen oder auf einem Gesetz beruhenden Maßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt vermindert wird (vgl. BVerfGK 6, 266 ≪269≫). Dies ist hier nicht der Fall. Der Zahlbetrag der Verletztenrente bleibt unverändert. Gemindert wird lediglich das – nicht von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte (vgl. oben 1. b) aa) (3) (c)) – Arbeitslosengeld II.
Ein Eingriff in Art. 14 Abs. 1 GG ergibt sich nicht daraus, dass, wie die Beschwerdeführer meinen, durch die volle Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II der Zweck der Verletztenrente, einen immateriellen Schadensausgleich zu gewähren, vereitelt wird. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob der Zweck einer öffentlich-rechtlichen Leistung überhaupt selbstständig und unabhängig von ihrem Bestand von der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sein kann, mit der Folge, dass eine Verfehlung oder Vereitelung dieses Zwecks einen Eingriff in den Schutzbereich des Eigentums bedeuten würde. Dies kann jedoch dahinstehen, da es bei der Verletztenrente, wie bereits ausgeführt, an einer eindeutigen Zweckbestimmung durch den Gesetzgeber selbst, die allein einen entsprechenden selbstständigen eigentumsrechtlichen Schutz begründen könnte, fehlt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Kirchhof, Schluckebier, Baer
Fundstellen