Verfahrensgang
OVG des Saarlandes (Beschluss vom 13.11.1992; Aktenzeichen 8 N 6/91) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtvorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. November 1992 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 47 Abs. 7 Satz 1 VwGO statthafte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 Satz 1 VwGO in der hier noch maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) kann die Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht nur darauf gestützt werden, daß in bezug auf die Auslegung revisiblen Rechts die Sache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Oberverwaltungsgericht von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Gemäß § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Oberverwaltungsgericht abgewichen ist, bezeichnet werden. Die insoweit für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision entwickelten Grundsätze gelten auch für die auf § 47 Abs. 7 VwGO gestützte Beschwerde (Beschlüsse vom 18. Dezember 1987 – BVerwG 4 NB 4.87 – Buchholz 406.11 § 155 b BBauG Nr. 10 und vom 22. August 1988 – BVerwG 2 NB 2.88 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 27).
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf. Dargelegt ist die grundsätzliche Bedeutung nur, wenn in der Beschwerdebegründung eine sich im Normenkontrollverfahren stellende, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der die Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.
Eine die Vorlage der Sache rechtfertigende Abweichung liegt nur dann vor, wenn das Oberverwaltungsgericht bei der Auslegung revisiblen Rechts mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung eines der in § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist. Das Darlegungserfordernis verlangt in diesem Zusammenhang, daß in der Beschwerdebegründung ein von diesen Gerichten aufgestellter Rechtssatz benannt und ausgeführt wird, daß und inwiefern das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung auf einen widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Die lediglich fehlerhafte Anwendung eines Rechtssatzes der genannten Gerichte erfüllt nicht die Merkmale einer Abweichung (Beschluß vom 31. März 1988 – BVerwG 7 B 46.88 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260).
2. Die danach erforderlichen Voraussetzungen, unter denen das Oberverwaltungsgericht die Sache dem Bundesverwaltungsgericht hätte vorlegen müssen, sind nicht erfüllt.
a) Die Rüge von Verfahrensfehlern des Normenkontrollgerichts kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil diese nach den angeführten Vorschriften nicht auf Verfahrensfehler gestützt werden kann (Beschlüsse vom 12. Februar 1988 – BVerwG 4 NB 4.88 – und vom 6. August 1990 – BVerwG 4 NB 18.90 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 22 bzw. Nr. 49). Deswegen greifen die Rügen nicht durch, das Oberverwaltungsgericht habe unter Verstoß gegen Art. 103 GG ohne mündliche Verhandlung entschieden (vgl. hierzu Beschlüsse vom 8. September 1988 – BVerwG 4 NB 15.88 – Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 34 und vom 3. April 1992 – BVerwG 7 NB 1.92 – Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 64) und rechtserheblichen Vortrag der Antragsgegnerin übergangen.
b) Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, der Sache komme grundsätzliche Bedeutung zu. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, wegen der das Oberverwaltungsgericht die Sache hätte dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen müssen, wird von ihr aber nicht dargetan.
aa) Die Beschwerde macht geltend, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts berühre „nicht nur saarländisches Recht, sondern auch nordrhein-westfälisches Landesrecht”. Inwiefern dieser Umstand auf eine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts führen könnte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Eine derartige Frage ergibt sich insbesondere nicht aus den Ausführungen darüber, daß der angegriffene Beschluß „ins Leere” gehe. Die von der Beschwerde angesprochenen Probleme, die aus der vom Oberverwaltungsgericht bejahten Teilnichtigkeit der Übernahmesatzung der Antragsgegnerin folgen, sind nicht für die im vorliegenden Normenkontrollverfahren allein maßgebliche Frage der Nichtigkeit der strittigen Satzungsbestimmung entscheidungserheblich. Außerdem betreffen sie ausschließlich nichtrevisibles Landesrecht. Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts bezieht sich im übrigen allein auf die Satzung der Antragsgegnerin und nicht auf paralleles nordrhein-westfälisches Satzungsrecht.
bb) Die Beschwerde vertritt die Auffassung, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts greife zu Unrecht in den Gestaltungsspielraum der Antragsgegnerin ein und verletze damit Art. 2 Abs. 1 GG. Auch diese Ausführungen machen eine klärungsbedürftige Problematik des Bundesrechts nicht ersichtlich. Sie erschöpfen sich in der Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung, mit der allein die grundsätzliche Bedeutung einer Sache nicht dargetan werden kann. Das gilt auch, soweit die Beschwerde beanstandet, die angegriffene Entscheidung beruhe auf einer unrichtigen Anwendung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG und verletze „eigentumsrechtlich geschützte Anwartschaftsrechte”.
cc) Die Beschwerde mißt der Sache ferner grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage bei, ob die berufsständische Versorgung „Sozialversicherung sowohl im verfassungsrechtlichen Sinn als auch im materiell-sozialversicherungsrechtlichen Sinn” sei. Sie ist der Ansicht, das Oberverwaltungsgericht habe Bundesrecht angewendet, in dem es die berufsständische Versorgung mit der gesetzlichen Sozialversicherung gleichgesetzt und dementsprechend zur Begründung seiner Auffassung, der Gleichheitssatz sei verletzt, „Grundsätze der Bundessozialversicherung” herangezogen habe, nämlich das soziale Schutzprinzip und das Solidaritätsprinzip. Grundsätzlich verbiete sich aber eine Übertragung der Prinzipien der klassischen Sozialversicherung auf die berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Auch dieses Vorbringen zeigt keine klärungsbedürftige Frage des Bunderechts auf.
Das Oberverwaltungsgericht hat die erwähnten Prinzipien nicht als Bundes-, sondern als Landesrecht angewendet. Es gibt keine bundesrechtliche Norm, die das landesrechtlich geregelte berufsständische Versorgungsrecht dem Sozialversicherungsrecht zuordnet und die Geltung bundesrechtlichen Sozialversicherungsrechts einschließlich seiner allgemeinen Prinzipien im Bereich des landesrechtlichen Versorgungsrechts anordnet. Auch dem angegriffenen Beschluß ist nicht zu entnehmen, daß das Oberverwaltungsgericht von der Existenz eines derartigen bundesrechtlichen Rechtssatzes ausgegangen ist. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht die berufsständische Versorgung als Sozialversicherung im verfassungsrechtlichen Sinne bezeichnet. Wie seine Bezugnahme auf BVerfGE 63, 1 (35) verdeutlicht, bezieht es sich hiermit auf den Begriff der Sozialversicherung in Art. 74 Nr. 12 GG und in der – hier nicht einschlägigen – Organisationsnorm des Art. 87 Abs. 2 GG. Die Vorschrift des Art. 74 Nr. 12 GG regelt die Gesetzgebungskompetenz. Die Sozialversicherung gehört danach zur konkurrierenden Gesetzgebung. Die Vorschrift enthält aber keine materiellen Vorgaben für den Landesgesetzgeber bei der Regelung berufsständischer Versorgungswerke. Sie schreibt insbesondere nicht vor, die Versorgungseinrichtungen den Grundsätzen der klassischen Sozialversicherung entsprechend auszugestalten. Wenn aber der Landesgesetzgeber mit seiner Regelung die Merkmale der „Sozialversicherung” im Sinne des Art. 74 Nr. 12 GG erfüllt, macht er von der – insoweit vom Bundesgesetzgeber bisher nicht ausgeübten (vgl. BVerwGE 87, 324 ≪326≫) – konkurrierenden Gesetzgebung und nicht von der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 70 GG Gebrauch. Die berufsständische Versorgung der Länder ist nicht schon deswegen Sozialversicherung, weil sie aufgrund von Beitragszahlungen Leistungen für den Fall der Invalidität und des Alters erbringt. Sie ist es nur dann, wenn das entsprechende Landesrecht selbst die erforderlichen Merkmale der Sozialversicherung erfüllt. Auch Sozialversicherung „im materiell-sozialversicherungsrechtlichen Sinn” kann sie dementsprechend nur sein, wenn und soweit sie den sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen des Bundesrechts entsprechend ausgestaltet ist. Die ergänzende Heranziehung sozialversicherungsrechtlicher Prinzipien stellt demnach ebenfalls die Anwendung von Landesrecht dar. Insbesondere ist die Frage, ob und inwieweit das Landesrecht einen solchen Rückgriff auf Bundesrecht zuläßt, eine solche des Landesrechts.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Versorgungsregelung der Antragsgegnerin als Sozialversicherung im Sinne des Art. 74 Nr. 12 GG gewertet und sie deswegen auch materiell als Sozialversicherung angesehen. Es hat deswegen allgemeine Grundsätze ergänzend herangezogen, die das bundesrechtliche Sozialversicherungsrecht prägen. Daß und inwiefern der bundesrechtliche Begriff der Sozialversicherung im Sinne des Art. 74 Nr. 12 GG klärungsbedürftige Fragen aufwirft, macht die Beschwerde jedoch nicht den oben dargelegten Anforderungen entsprechend ersichtlich. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt dargelegt, wie dieser – über den Bereich der klassischen Sozialversicherung hinausgehende – Begriff zu verstehen ist (BVerfGE 11, 105 ≪111 ff.≫; 63, 1 ≪35≫; Beschluß vom 8. Februar 1994 – 1 BvR 1237/85 – EuGRZ 1994, 413 ≪416≫; vgl. auch BVerwGE 17, 74 ≪79≫). Die Rüge allein, das Oberverwaltungsgericht habe die Merkmale des Begriffs zu Unrecht bejaht, zeigt einen Klärungsbedarf nicht auf. Daß – wie die Beschwerde geltend macht – berufsständische Versorgungswerke der hier in Rede stehenden Art in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen und deswegen nicht Teil der bundesrechtlich geregelten Sozialversicherung sind, stellt zudem das Oberverwaltungsgericht nach dem Sinnzusammenhang seiner Ausführungen nicht in Abrede (vgl. dazu BVerfGE 12, 319 ≪323≫; BVerfG, Beschluß vom 4. April 1989 – 1 BvR 685/88 – NJW 1990, 1653; BVerwGE 87, 324 ≪325 f.≫ m.w.N.; Beschluß vom 21. Februar 1994 – BVerwG 1 B 19.93 – Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 25).
dd) Soweit die Beschwerde ausführt, berufsständische Versorgungswerke seien entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts auf den „Grundsatz der versicherungsmathematischen Äquivalenz” zwischen Beiträgen und Leistungen gegründet, betrifft ihr Vorbringen nach dem vorstehend ausgeführten den Inhalt des Landesrechts und damit nicht revisibles Recht.
c) Die Beschwerde sieht darin, daß das Normenkontrollgericht das Versorgungswerk der Antragsgegnerin der Sozialversicherung zugerechnet, deshalb sozialversicherungsrechtliche Grundsätze für anwendbar erachtet und mit Rücksicht hierauf eine Verletzung des Gleichheitssatzes bejaht habe, eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen. Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Die Antragsgegnerin zeigt nicht auf, daß und inwiefern der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts mit einem abweichenden Rechtssatz von Rechtssätzen der angeführten Entscheidungen abgerückt ist.
aa) Das Urteil des beschließenden Senats vom 29. Januar 1991 – BVerwG 1 C 11.89 – (BVerwGE 87, 324) befaßt sich mit der Rechtsanwaltsversorgung in Rheinland-Pfalz, also mit hier nicht einschlägigem Landesrecht. Er hat offengelassen, ob das betreffende Versorgungsrecht zum Sozialversicherungsrecht im Sinne des Art. 74 Nr. 12 GG gehört (a.a.O. S. 325 f.). Im übrigen hat der Senat ausgeführt, die berufsständischen Versorgungswerke stünden als eigenfinanzierte „Selbst”-Versorgungseinrichtungen in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich außerhalb der staatlichen Verantwortung. Damit hat sich der Senat aber nur zu der organisationsrechtlichen Seite und speziell zu der Frage geäußert, ob Bundesrecht, insbesondere das Rechtsstaatsprinzip eine staatliche Bestandsgarantie derartiger Versorgungseinrichtungen erfordere. Zu den materiellen Rechtsgrundsätzen der Versorgungsregelung hat der Senat lediglich bemerkt, aus der landesgesetzlich vorgesehenen Versorgungsaufgabe ergebe sich, daß die dort in Rede stehenden Rentenleistungen zu dynamisieren seien, soweit der Versorgungszweck dies erfordere. Im übrigen bezeichnet es die Entscheidung an mehreren Stellen als gesetzgeberisches Anliegen, den Solidaritätsgedanken in dem Sinne Geltung zu verschaffen, daß ein möglichst großer Kreis der Berufsangehörigen an der Versorgungsaufgabe teilnimmt. Mit alledem steht die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht in Widerspruch.
bb) Eine Divergenz mit dem von der Beschwerde angeführten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Juli 1990 – 6 A 148/89 – läßt sich ebenfalls nicht feststellen. Abgesehen davon, daß dieses Urteil die Regelungen einer Ärzteversorgung nach rheinland-pfälzischem Landesrecht betrifft, begründet das Oberverwaltungsgericht mit der von der Beschwerde hervorgehobenen Passage, das Versorgungswerk stelle ein gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung verschiedenartiges Ordnungssystem dar, seine Auffassung, der Normgeber der Versorgungsregelung sei nicht verpflichtet, die Normen des Angestelltenversicherungsgesetzes und der Reichsversicherungsordnung zu übernehmen. Von einer derartigen Verpflichtung der Antragsgegnerin geht auch der hier angegriffene Beschluß nicht aus.
cc) Der angegriffene Beschluß weicht ferner nicht von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Mai 1992 – 5 A 189/91 – ab. Das Urteil befaßt sich ebenfalls mit Landesrecht. Es erörtert u.a. die Frage, ob der nach Landesrecht für ein ärztliches Versorgungswerk maßgebende Begriff der Berufsunfähigkeit derselbe sei wie in der gesetzlichen Rentenversicherung, und verneint sie mit der Erwägung, wegen der Unterschiedlichkeit der Versorgungssysteme könnten die Begriffe nicht gleichgesetzt werden. Die Regelung des Versorgungswerks weiche von der der gesetzlichen Rentenversicherung unter mehreren Aspekten ab. An anderer Stelle führt das Urteil aus, der Satzungsgeber sei bei der Gestaltung der berufsständischen Versorgung nicht an die Regelungen gebunden, die der Bundesgesetzgeber in der Sozialversicherung getroffen habe. Von dieser auch vom beschließenden Senat vertretenen Ansicht (vgl. z.B. Beschlüsse vom 15. November 1988 – BVerwG 1 B 147.88 –; vom 8. November 1991 – BVerwG 1 B 46.91 – Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 22; vom 21. Februar 1994 – BVerwG 1 B 19.93 – a.a.O.) ist das Oberverwaltungsgericht nicht abgewichen.
Die angeführten Entscheidungen schließen übrigens nicht aus, daß nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts im Bereich des berufsständischen Versorgungsrechts sozialversicherungsrechtliche Grundsätze ergänzend herangezogen werden können.
dd) Die Beschwerde ist außerdem der Ansicht, das Oberverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesfinanzhofs abgewichen. Eine Abweichung von der Rechtsprechung dieser Gerichte stellt keinen Vorlagegrund gemäß § 47 Abs. 5 VwGO dar. Sie kann aber im Einzelfall die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache rechtfertigen. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Das Bundessozialgericht hat in dem von der Beschwerde zitierten Urteil vom 13. Juni 1989 – 2 RU 50/88 – nicht zu der Frage Stellung genommen, ob ein berufsständisches Versorgungswerk im Sinne des Art. 74 Nr. 12 GG zum Sozialversicherungsrecht zu rechnen ist. Auch zu den materiellen Grundsätzen, die bei der Ausgestaltung einer Pflichtversorgung durch ein berufsständisches Versorgungswerk zu beachten sind, enthält das Urteil keine Aussagen. Hierfür ist, wie bereits dargelegt, ohnehin Landesrecht maßgebend. Mit dem Hinweis auf den abschließenden Charakter der in § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB I genannten Zweige der gesetzlichen Sozialversicherung hat das Bundessozialgericht lediglich begründet, weshalb die in § 12 Nr. 2 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation erwähnten Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht Beiträge zu einer Pflichtversorgung durch ein berufsständisches Versorgungswerk umfassen. Die von der Beschwerde hervorgehobene Aussage des Bundessozialgerichts, die berufsständische Versorgung sei kein Zweig der gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne des Sozialgesetzbuchs, führt nicht auf eine klärungsbedürftige Problematik, zumal das Oberverwaltungsgericht, wie bereits erwähnt, hiervon nicht abgerückt ist. Über die Anwendung materieller Rechtsgrundsätze des Sozialversicherungsrechts im Bereich des berufsständischen Versorgungsrechts ist mit dieser Aussage nichts von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Abweichendes gesagt. Das gilt auch für den Hinweis, daß die Rechtspositionen zwischen den Mitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung und den Angehörigen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung grundsätzlich verschieden seien, weil die gesetzliche Rentenversicherung durch das Prinzip des Solidarausgleichs geprägt sei. Damit wird nicht ausgeschlossen, daß berufsständisches Versorgungsrecht der Länder einen gewissen sozialen Ausgleich vorsehen kann, mag dazu auch wegen des zumeist homogeneren Mitgliederbestandes in der Regel weniger Anlaß als in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen.
Die Ausführungen der Beschwerde zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. April 1972 – IV R 88–89/69 – (BFHE 106, 32), das sich mit der einkommensteuerlichen Berücksichtigung von Beiträgen an eine berufsständische Versorgungskasse befaßt, zeigen ebenfalls keine Rechtssätze auf, die von denen des Oberverwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluß abweichen und zugleich auf eine klärungsbedürftige Problematik des Bundesrechts führen. Das Urteil betont vielmehr, die Versorgungskasse könne „weitgehend den gesetzlichen Sozialversicherungen gleichgestellt werden” (a.a.O. S. 37). Schließlich macht die Antragsgegnerin bezüglich des von ihr außerdem erwähnten Urteils vom 4. Februar 1976 – I R 200/73 – (BFHE 118, 31), das die Körperschaftssteuerpflicht einer berufsständigen Versorgungseinrichtung betrifft, weder eine Divergenz noch sonst eine für das vorliegende Normenkontrollverfahren entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts ersichtlich. Dafür ergibt das Urteil auch nichts her.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 30. Juni 1994 geltenden Fassung (§ 73 Abs. 1 GKG).
Unterschriften
Meyer, Hahn, Groepper
Fundstellen