Verfahrensgang

Bayerischer VGH (Urteil vom 07.08.1998; Aktenzeichen 12 B 94.4101)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 1998 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

 

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist nicht begründet. Der Rechtssache kommt die von der Beschwerde als alleiniger Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht zu.

Die vom Beklagten aufgeworfene Rechtsfrage, „ob eine Rentennachzahlung eines Sozialversicherungsträgers für Zeiten, für die in der Vergangenheit Sozialhilfe gewährt wurde, den Sozialhilfeträger berechtigt, für den in der Vergangenheit liegenden Leistungszeitraum die Rentennachzahlung als Einkommen zu berücksichtigen und deshalb einen Leistungsbescheid nach § 29 Satz 2 BSHG als Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger nach § 104 Abs. 1 Satz 4 SGB X zu erlassen, oder ob solche Rentennachzahlungen nicht für die Vergangenheit vom Sozialhilfeträger als Einkommen berücksichtigt werden dürfen”, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens allein auf der Grundlage des Wortlautes der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und bereits vorliegender Rechtsprechung des Senats beantworten läßt.

Bei der Rentennachzahlung handelt es sich danach eindeutig nicht um Einkommen, das sozialhilferechtlich als bereits in dem Zeitraum zugeflossen betrachtet werden könnte, in dem der betreffende Rentenanspruch entstanden war und (gleichwohl) Sozialhilfe gewährt wurde. Soweit in § 29 Satz 1 BSHG – über dessen rechtliche Voraussetzungen die Beteiligten streiten – von einer „Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen” die Rede ist, meint das Gesetz nur Einkommen im Sinne von Mitteln, die dem Hilfesuchenden eine rechtzeitige Bedarfsdeckung ermöglichen „bereite Mittel”). Hierunter fällt ein in Form einer Rentennachzahlung erzieltes Einkommen erst im Zeitpunkt seines Zuflusses, also im Zeitpunkt der Rentennachzahlung selbst. Soweit dagegen ein Anspruch auf Rentennachzahlung in den Blick genommen wird, wie dies der Verwaltungsgerichtshof getan hat (S. 8 f. des Berufungsurteils), handelte es sich auch hierbei im Zeitpunkt seiner Entstehung angesichts der vom Berufungsgericht für das Bundesverwaltungsgericht bindend festgestellten (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) „gegebenen Umstände” (noch) nicht um ein „bereites Mittel”. Unter welchen – generellen – Voraussetzungen Ansprüche bzw. Rechte „bereite Mittel” sind, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. z.B. BVerwGE 55, 148 ≪152≫; weitere Hinweise auf die Senatsrechtsprechung im Beschluß des Senats vom 13. Mai 1996 – BVerwG 5 B 52.96 – ≪Buchholz 436.0 § 2 BSHG Nr. 20≫).

Soweit die Beschwerde es für klärungsbedürftig hält, „ob ein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 (SGB X) hier besteht”, fehlt hierfür ein revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf, weil von der Frage nach dem Bestehen von Erstattungsansprüchen der Leistungsträger untereinander nicht die Entscheidung in einem Revisionsverfahren abhängt, das (allein) die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers als des Hilfeempfängers zum Kostenersatz nach § 29 Satz 2 BSHG betrifft.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO abgesehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

 

Unterschriften

Dr. Pietzner, Dr. Rothkegel, Dr. Franke

 

Fundstellen

Haufe-Index 1377287

FEVS 1999, 433

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