Immer häufiger erhalten Arbeitnehmer über ein Buchungsportal kurzfristig Fahrzeuge zur privaten Nutzung. Dies ist aus Arbeitnehmersicht insbesondere interessant für die Nutzung am Wochenende oder z. B. bei stundenweiser Anmietung eines Transportfahrzeugs zur Beförderung sperriger Güter. Der Arbeitgeber schafft die Möglichkeit zur Fahrzeugbuchung und ist damit Leasingnehmer des Fahrzeugs. Die Bezahlung erfolgt häufig durch Überweisung des Arbeitnehmers.
Da der Arbeitgeber Leasingnehmer ist, handelt es sich um die Überlassung eines Firmenfahrzeugs. Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung durch den Arbeitnehmer ist daher grundsätzlich nach der 1-%-Regelung oder der Fahrtenbuchmethode zu versteuern.
Sofern die Überlassung des Fahrzeugs nicht mehr als 5 Kalendertage im Monat umfasst, kann der geldwerte Vorteil aus der Firmenfahrzeuggestellung ausnahmsweise mit 0,001 % des auf volle 100 EUR abgerundeten inländischen Bruttolistenpreises inkl. Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung je privat gefahrenem Kilometer ermittelt werden. Hierzu müssen die Kilometerstände des Fahrzeugs aufgezeichnet werden. Wird dasselbe Fahrzeug an mehr als 5 Kalendertagen im Monat überlassen, ist bei pauschaler Ermittlung der geldwerte Vorteil nach der 1-%-Regelung zu bewerten, auch wenn das Kfz nur zeitweise (aber eben an mehr als 5 Kalendertagen im Monat) zur privaten Nutzung überlassen wurde.
Eine Versteuerung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode ist zwar grundsätzlich möglich, aber in der Praxis schwierig, da die Gesamtkosten für das Fahrzeug im Kalenderjahr benötigt werden.
Nutzungsentgelte des Arbeitnehmers sind vom entstehenden geldwerten Vorteil bis auf maximal 0 EUR abzuziehen. Dies gilt für pauschale Zahlungen, kilometerabhängige Zahlungen oder aber die Zahlung von Betriebskosten. Trotz der zeitweisen Nutzung des Firmenfahrzeugs sind Aufzeichnungen über die Bemessung des geldwerten Vorteils sowie die Höhe eines eventuell vom Arbeitnehmer zu zahlenden Nutzungsentgelts im Lohnkonto vorzunehmen.
Fehlt das Vorliegen einer Anknüpfung der kurzfristigen Fahrzeugüberlassung an das Arbeitsverhältnis und eine Nutzungsberechtigung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber, ist keine Dienstwagengestellung anzunehmen. Stattdessen ist der Arbeitnehmer selbst Leasingnehmer. Erhält der Arbeitnehmer aufgrund der besonderen vertraglichen Konstellation die günstigen Konditionen seines Arbeitgebers für das Leasing, stellt die Verbilligung einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar, für den die Anwendung der 50-EUR-Freigrenze (bis 2021: 44 EUR) in Betracht kommt.