Unbeschadet des Artikels 4 darf es in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts geben, insbesondere hinsichtlich
a) |
des Anwendungsbereichs solcher Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu ihnen, |
b) |
der Beitragspflicht und der Berechnung der Beiträge, |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen