Rz. 13

§ 26 BBiG erklärt den Kern der Normen, die auch die Begründung und Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses betreffen, auch im Rahmen von § 26 BBiG für anwendbar. Dies sind §§ 10-16, 17 Abs. 1, 6 und 7, sowie §§ 18-23 und 25 BBiG. So muss ein Vertrag geschlossen werden (§ 10 BBiG) und bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ein Zeugnis erteilt werden (§ 16 BBiG). Allerdings kann auf eine Vertragsniederschrift nach § 11 BBiG verzichtet werden. Hierbei handelt es sich bei näherer Betrachtung jedoch um ein Danaergeschenk für Arbeitgeber, sind sie nämlich gezwungen, zu prüfen, ob sich eine Verpflichtung zur Erteilung eines schriftlichen Nachweises aus § 1 NachwG ergibt. Vor diesem Hintergrund ist trotz der Einschränkung eine Vertragsniederschrift dringend zu empfehlen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge