1.1 Kurzarbeitergeld

Zahlreiche Arbeitnehmer haben in der Pandemiezeit Kurzarbeitergeld erhalten. Die Zugangsvoraussetzungen sind mit Geltung ab dem 1.3.2020 bis zum 30.6.2023 erleichtert worden.

Kurzarbeitergeld ist lohnsteuerfrei.[1] Es beträgt grundsätzlich 60 % bzw. 67 % des ausfallenden Nettoentgelts.[2] Der erhöhte Leistungsbetrag wird Beschäftigten mit Kindern gewährt. Für die Entscheidung darüber werden die ELStAM zugrunde gelegt. Ist ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 vermerkt, wird automatisch der erhöhte Leistungssatz angewendet.[3]

Die vorübergehende Erhöhung des Kurzarbeitergelds auf bis zu 80 % bzw. 87 % ist zum 30.6.2022 ausgelaufen. Die Berücksichtigung der Bezugsmonate galt seit dem 1.3.2020. Auch die erhöhten Beträge waren steuerfrei.

Je nach Dauer der Kurzarbeit sah die Regelung folgende Erhöhung des Kurzarbeitergeldes vor:

  • Ab dem 4. Monat des Bezugs erhöhte sich das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die um mindestens 50 % weniger arbeiteten, auf 70 % und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 80 % des Lohnausfalls.
  • Bei Beschäftigten mit Kindern, die um mindestens 50 % weniger arbeiteten, belief sich die Erhöhung ab dem 4. Monat des Bezugs auf 77 % und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 87 %.

1.2 Aufstockung des Kurzarbeitergelds durch den Arbeitgeber

Vorübergehend waren zudem Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld steuerfrei gestellt worden.[1] Befreit waren Zuschüsse entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80 % des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt.[2] Die Steuerfreiheit galt für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 begonnen und vor dem 1.7.2022 geendet haben. Die Steuerbefreiung war zunächst auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume geleistet wurden, die vor dem 1.1.2022 endeten. Die Befristung wurde aber nochmals um 6 Monate verlängert.[3]

 
Hinweis

Korrektur des Lohnsteuerabzugs

Der ab dem 1.1.2022 bis zum Inkrafttreten der Gesetzesänderung (im Juni 2022) vorgenommene Lohnsteuerabzug, bei dem von einer Steuerpflicht entsprechender Zuschüsse auszugehen war, war vom Arbeitgeber zu korrigieren, wenn ihm dies wirtschaftlich zumutbar war.[4] Unterblieb eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs, konnte eine Korrektur im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgen.

[3] § 3 Nr. 28a EStG i. d. F. des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise.

1.3 Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz

Arbeitnehmer, die sich – ohne krank zu sein – auf Anordnung des Gesundheitsamts als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige in Quarantäne begeben müssen oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls eine Entschädigung nach dem IfSG. Ähnliches gilt, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen geschlossen werden. Derartige Fälle sind während der Corona-Pandemie flächendeckend aufgetreten. Die Verdienstausfallentschädigungen sind steuerfrei.[1]

Bereits durch eine Gesetzesänderung zum 30.3.2020 wurden Arbeitnehmern vorübergehend auch Entschädigungen für den Verdienstausfall aufgrund geschlossener Betreuungseinrichtungen für Kinder oder Schulen gewährt.[2] Ein Entschädigungsanspruch konnte auch bei eingeschränktem Zugang zum Kinderbetreuungsangebot bestehen.[3] Dieser Entschädigungsanspruch besteht seit dem 24.9.2022 allerdings nur noch, sofern der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt.

 
Hinweis

Bagatellregelung für abweichende Quarantäne-Erstattungen

Die Verdienstausfallentschädigungen wurden zunächst vom Arbeitgeber ausgezahlt und anschließend auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet. Bei der Rückerstattung traten immer wieder lohnsteuerliche Differenzen auf, oftmals fielen sie geringer aus als erwartet. Das hätte eine Korrektur des Lohnsteuerabzugs oder – falls dieser bereits abgeschlossen ist – eine Anzeigepflicht gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt zur Folge. Die Finanzverwaltung hat jedoch für die Jahre 2020 bis 2023 eine Bagatellregelung getroffen.[4]

Sofern die Differenz zwischen der dem Arbeitnehmer gezahlten Verdienstausfallentschädigung und der dem Arbeitgeber bewilligten Erstattung 200 EUR pro Quarantäne-Fall nicht überstieg, konnte der Arbeitgeber von seiner Anzeigepflicht absehen. Auch eine Korrektur der unzutreffenden Steuerfreistellung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Beschäftigten unterblieb.

1.4 Kinderpflegekrankengeld

Die Regelungen zu den Anspruchstagen für das Kinderkrankengeld wurden während der Corona-Pandemie erweitert und werden auch für das Jahr 2023 fortgeführt. Damit kann auch 2023 jeder gesetzliche versicherte Elternteil pro Kind 30 Tage Kindergeld beantragen. Alleinerziehende haben einen Anspruch auf 60 Tage pro Kind.

Der Anspruch auf ein pandemiebedin...

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