3.1 Lohnsteuer-Anmeldungen

Der Arbeitgeber hat spätestens am 10. Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums (regelmäßig der Kalendermonat) die Lohnsteuer anzumelden und an das Finanzamt abzuführen. Für die Lohnsteuer-Anmeldung (und damit für die Abführung der Lohnsteuer) wird eine Fristverlängerung gewährt, die eine ähnliche Wirkung hat wie eine Stundung.

Im Einzelfall und auf Antrag konnten die Fristen zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Pandemie verlängert werden.[1] Die Fristverlängerung durfte max. 2 Monate betragen. Die Möglichkeit bestand sowohl bei Abgabe monatlicher Anmeldungen als auch bei vierteljährlichen Lohnsteuer-Anmeldungen. Voraussetzung für die Fristverlängerung war, dass der Arbeitgeber oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert war, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln.[2] Die Entscheidung im Einzelfall traf das örtlich zuständige Finanzamt.

3.2 Steuerfreie Corona-Sonderzahlung bis 1.500 EUR

Arbeitgeber konnten ihren Beschäftigten vom 1.3.2020 bis 31.3.2022 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR pro Dienstverhältnis steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.[1]

Als Voraussetzung für die Steuerfreiheit musste die Corona-Sonderzahlung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Außerdem musste aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern erkennbar sein, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelte.[2] Als Erklärungen des Arbeitgebers wurden z. B. individuelle Lohnabrechnungen oder Überweisungsbelege anerkannt, in denen die Corona-Sonderzahlungen als solche ausgewiesen wurden.[3]

Steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen konnten an alle Beschäftigten geleistet werden. Einzelheiten zur Anwendung hat die Finanzverwaltung in einem Erlass geregelt.[4]

Die steuerfreien Leistungen waren im Lohnkonto aufzuzeichnen, jedoch nicht in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen.

3.3 Steuerfreier Pflegebonus bis 4.500 EUR

In Krankenhäusern und auf Intensivstationen tätige Pflegekräfte haben oftmals im Jahr 2022 von staatlicher Seite eine weitere Prämie als finanzielle Anerkennung erhalten. Für die Prämien ist eine gesonderte Steuerbefreiung eingeführt worden, die auch freiwillige Arbeitgeberleistungen im Krankenhaus und Pflegebereich umfasste.[1] Sonderleistungen zur Anerkennung der Leistungen während der Corona-Pandemie waren bis zu 4.500 EUR steuerfrei gestellt worden. Die Betroffenen mußten in bestimmten Einrichtungen nach der Definition des IfSG[2] tätig sein. Neben der Gewährung für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen war die Steuerfreiheit damit auch für Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie Rettungsdiensten möglich. Begünstigt waren aber grundsätzlich nur Auszahlungen vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022.[3] Unter die Steuerbefreiung fielen auch Sonderleistungen für voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen zur Anerkennung und Umsetzung zusätzlicher Aufgaben, die die Pflegeeinrichtungen bis April 2023 ausgezahlt haben.[4] Um die Steuerbefreiung auch auf diese Leistungen zu erstrecken, ist der Begünstigungszeitraum nur in Bezug auf diese Leistungen bis 31.5.2023 erweitert worden.

 
Hinweis

Die ausgelaufene Steuerbefreiung für die sog. Corona-Sonderzahlung fand keine Anwendung auf die Prämienzahlungen des Pflegebonus.[5]

[2] In der bei Einführung der Steuerbefreiung im Juni 2022 maßgebenden Fassung.
[3]

Einzelheiten S. Corona-Sonderzahlung.

3.4 Steuerfreiheit von Arbeitslohnspenden

Vom 1.3.2020 bis Ende 2023 galten Sonderregelungen für Arbeitslohnspenden zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene. Verzichteten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung, blieben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz.[1]

Voraussetzung dafür war, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllte und dies dokumentierte. Den außer Ansatz bleibenden Arbeitslohn galt es im Lohnkonto aufzuzeichnen.[2] Auf die Aufzeichnung konnte verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen wurde. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn war nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.

 
Hinweis

Keine Doppelbegünstigung

Die steuerfrei belassenen Lohnteile durften in der Einkommensteuererklärung...

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