Das Statusfeststellungsverfahren im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung dient dazu verbindlich festzustellen, ob Personen abhängig Beschäftigte oder selbstständig Tätige sind. Für die Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens ist die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (nachfolgend Clearingstelle genannt) zuständig. Das Verfahren kann aber auch bei der Einzugsstelle oder ggf. bei der Minijob-Zentrale durchgeführt werden. Jedoch ist nur die Entscheidung der Clearingstelle für alle Träger der gesetzlichen Sozialversicherung bindend.
Ergeben die Ermittlungen, dass die ausgeübte Tätigkeit als Beschäftigung zu qualifizieren ist, hat der Arbeitgeber die erforderlichen Meldungen zur Sozialversicherung – wie bei jedem Beschäftigten – selbstständig vorzunehmen. Ergeben die Ermittlungen der Clearingstelle, dass die ausgeübte Tätigkeit eine selbstständige Tätigkeit ist, wird ein Bescheid erlassen. Dieser enthält regelmäßig Feststellungen zum Erwerbsstatus "selbstständige Tätigkeit" sowie zum Tag der Tätigkeitsaufnahme bzw. zum Tätigkeitszeitraum. Die Feststellung des Erwerbsstatus "selbstständige Tätigkeit" bezieht sich nur auf ein konkretes Rechtsverhältnis. Eine allgemeine Feststellung ohne Bezug auf ein konkretes Auftragsverhältnis erfolgt nicht.
2.1 Optionales Verfahren
Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer kann bei der Clearingstelle eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung eingeleitet.
2.2 Prognoseentscheidung
Mit einer Prognoseentscheidung der Clearingstelle können Auftraggeber und Auftragnehmer bereits vor Aufnahme der Tätigkeit eine Feststellung des zu erwartenden Erwerbsstatus erlangen. Hierdurch soll den Vertragspartnern frühzeitig Rechts- und Planungssicherheit gegeben werden. Dazu müssen bei Beginn des Verwaltungsverfahrens bereits ein schriftlicher Vertrag über das Auftragsverhältnis sowie die Umstände der beabsichtigten Vertragsdurchführung vorliegen bzw. feststehen.
Die Feststellung des Erwerbsstatus für ein beabsichtigtes Auftragsverhältnis unterscheidet sich nicht von der Beurteilung eines bestehenden Auftragsverhältnisses. Sie erfolgt nach den gleichen gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien.
Die Clearingstelle stellt mit einem Bescheid den Status des Erwerbstätigen – für das später entsprechend der vorherigen Angaben gelebte Auftragsverhältnis – bindend fest. Änderungen in den Verhältnissen innerhalb des ersten Monats sind unverzüglich mitzuteilen. Die Prüfung, ob sich die Änderung auf die Prognoseentscheidung auswirkt, erfolgt ebenso durch die Clearingstelle.