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Plattformarbeit / Sozialversicherung

André Fasel
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1 Sozialversicherungsrechtlicher Status

Grundgedanke des Crowdworking ist, dass gewisse Tätigkeiten in einem Unternehmen an Dienstleister außerhalb des Unternehmens übertragen werden. Der Unternehmer wird hierdurch zum Auftraggeber, der die Arbeiten an einen Auftragnehmer weitergibt. Der Auftragnehmer soll hierbei als Selbstständiger bzw. als selbstständiges Unternehmen tätig werden. Ein Beschäftigungsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer mit entsprechender Sozialversicherungspflicht (abhängige Beschäftigung) soll hierdurch nicht begründet werden.

Hierbei ist jedoch zu bedenken, dass jeder Auftraggeber zu prüfen hat, ob ein Auftragnehmer bei ihm abhängig beschäftigt oder für ihn selbstständig tätig ist. Ansonsten besteht die Gefahr der Scheinselbstständigkeit. Diese gilt es aufgrund ihrer negativen Konsequenzen für Arbeitgeber dringend zu vermeiden.[1]

Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich nach dem Gesamtbild der Tätigkeit und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.[2]

Maßgebend sind dabei die Verhältnisse nach Annahme – also bei Durchführung – eines einzelnen Auftrags.

[1]

S. Arbeitnehmer und Selbstständige: Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit.

[2] BSG, Urteil v. 28.9.2011, B 12 R; BSG, Urteil v. 25.4.2012, B 12 KR 24/10 R.

1.1 Arbeitnehmer

Für die Sozialversicherung regelt § 7 SGB IV, dass eine Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit insbesondere in einem Arbeitsverhältnis ist. Durch die Formulierung "insbesondere in einem Arbeitsverhältnis" wird klargestellt, dass das arbeitsrechtliche Arbeitsverhältnis vom sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis abweichen kann.

Die Begriffe Arbeitsverhältnis und Beschäftigung sind rechtssystematisch nicht zu 100 % deckungsgleich. Dennoch kann davon ausgegangen werden, dass e...

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