BMF, Schreiben v. 24.4.2003, IV C 3 - S 2211 - 55/03, BStBl I 2003, 287
Bezug: BMF-Schreiben vom 10.12.1999 (BStBl 1999 I S. 1130)
Mit Urteil vom 9.7.2002 (IX R 65/00, BStBl 2003 II S. …) hat der Bundesfinanzhof zum Schuldzinsenabzug bei der Anschaffung eines teilweise vermieteten und teilweise selbstgenutzten Gebäudes bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Stellung genommen. Der Bundesfinanzhof ist mit seiner Entscheidung vom letzten Absatz des BMF-Schreibens vom 10.12.1999 (BStBl 1999 I S. …) abgewichen, wonach die Grundsätze für die Zuordnung von Schuldzinsen im Fall der Herstellung eines Gebäudes in Erwerbsfällen keine Anwendung finden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der Urteilsgrundsätze wie folgt Stellung:
Die Rechtsgrundsätze über die Zuordnung von Schuldzinsen sind entsprechend dem Urteil vom 9.7.2002 in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Die Ausführungen im letzten Absatz meines Schreibens vom 10.12.1999 sind insoweit überholt.
Bei der Aufteilung der Anschaffungskosten (und Anschaffungsnebenkosten) für die Zuordnung von Schuldzinsen ist zunächst eine gesonderte Zuordnung der Anschaffungskosten auf die jeweils eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteile erforderlich. Dies kann dadurch erfolgen, dass der Steuerpflichtige eine nach außen hin erkennbare Zuordnungsentscheidung trifft, beispielsweise durch Aufteilung des zivilrechtlich einheitlichen Kaufpreises im notariellen Kaufvertrag. Dieser Zuordnungsentscheidung ist steuerrechtlich zu folgen, soweit die Aufteilung nicht zu einer unangemessenen wertmäßigen Berücksichtigung der einzelnen Grundstücksteile führt.
Trifft der Steuerpflichtige keine nach außen hin erkennbare Zuordnungsentscheidung, sind die Anschaffungskosten den eigenständigen Wirtschaftsgütern anteilig zuzuordnen. Maßstab hierfür ist das Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkunftserzielung dienen (BFH-Urteil vom 27.10.1998, BStBl 1999 II S. 676).
Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den gesondert zugeordneten Anschaffungskosten besteht nur dann, wenn dieser Teil der Anschaffungskosten tatsächlich mit den dafür aufgenommenen Darlehensmitteln gezahlt worden ist (BFH-Urteil vom 27.10.1998). Eine gesonderte Zahlung der zugeordneten Anschaffungskosten liegt auch vor, wenn der Steuerpflichtige diese Kosten mittels eines eigenständigen Darlehens auf ein Notaranderkonto überweist und der Notar den gesamten Kaufpreis vom Notaranderkonto auskehrt.
Die vorstehenden Grundsätze gelten auch für ein vom Steuerpflichtigen beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer, das als selbständiger Gebäudeteil zu behandeln ist.
Die vom Steuerpflichtigen vorgenommene tatsächliche Zuordnung von Darlehen bleibt auch maßgebend, wenn er später die vormals selbstgenutzte Wohnung vermietet.
Dieses BMF-Schreiben wird gleichzeitig mit dem BFH-Urteil vom 9.7.2002 im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de zur Ansicht und zum Download bereit.
Normenkette
EStG § 9
Fundstellen
BStBl I, 2003, 287