(1) Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid.
(2) In dem Rückzahlungsbescheid werden festgestellt:
1. |
der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens und |
2. |
die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten. |
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