Kristin Bost, Sarah Staut
Im Zusammenhang mit dem Thema Datenschutz im Betrieb stellt sich gleichzeitig die Frage nach den Möglichkeiten und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats. Dieser sieht sich zunehmend als Garant des Datenschutzes, der seine Position nutzen und in Sachen Datenschutz immer mehr mitwirken möchte. Doch welche Möglichkeiten hat der Betriebsrat in Sachen Datenschutz wirklich und wo liegen seine Grenzen?
Fakt ist, der Betriebsrat hat das Recht bzw. nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die Pflicht, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze eingehalten und durchgeführt werden. Da es sich beim Bundesdatenschutzgesetz ganz klar um ein Arbeitnehmerschutzgesetz handelt, obliegt dem Betriebsrat zu Recht die Kontrolle seiner Einhaltung. Mit dieser Kontroll- bzw. Überwachungspflicht geht zudem ein umfassendes Einsichtsrecht des Betriebsrats nach § 80 Abs. 2 BetrVG einher. Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf Verlangen des Betriebsrats jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Darüber kann der Betriebsrat gemäß § 80 BetrVG vom Arbeitgeber verlangen, dass dieser ihn über sämtliche Themen unterrichtet, bei denen ein Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrecht nicht ausgeschlossen ist. Doch die Praxis sieht anders aus: In einem Gerichtsbeschluss hat das BAG deutlich festgehalten, dass die Übergabe von Informationen an den Betriebsrat und damit dessen Mitwirkungsrecht ein gestaffeltes, zweistufiges Verfahren vorsieht. Zudem räumt die Definition des Bundesarbeitsgerichts dem Arbeitgeber hinreichende Möglichkeiten ein, zunächst zu prüfen, ob und welche Unterlagen er dem Arbeitnehmervertreter zur Verfügung stellt und unangemessene Informationsanforderungen abzublocken.
Ein weiterer Diskussionspunkt ergibt sich bei der Bestellung eines externen oder internen Datenschutzbeauftragten im Unternehmen und der Frage, ob bzw. inwieweit der Betriebsrat dabei zu beteiligen ist. Es steht fest, dass die Entscheidung, ob der Arbeitgeber einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten wählt, allein im Ermessen des Arbeitgebers selbst liegt. Der Betriebsrat muss darüber lediglich informiert werden, ohne jegliches Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrecht. Die Beteiligung des Betriebsrats bei der Bestellung des Datenschutzbeauftragten hängt hingegen davon ab, ob es sich um einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten handelt. Bei einem externen Dienstleister steht dem Arbeitgeber die Wahl des Datenschutzbeauftragten völlig frei, der Betriebsrat hat auch hier lediglich ein Informationsrecht. Anders sieht es jedoch aus, wenn ein Arbeitnehmer die Rolle des Datenschutzbeauftragten übernehmen soll und damit ein interner Datenschutzbeauftragter benannt wird. Da es sich in diesem Fall um eine Versetzung (i. S. von §§ 95 Abs. 3, 99 BetrVG) handelt, stehen dem Betriebsrat Beteiligungsrechte nach § 99 BetrVG und insbesondere ein Zustimmungsverweigerungsrecht gemäß § 99 Abs. 2 BetrVG zu. Diesem kommt in der betrieblichen Praxis eine erhebliche Bedeutung zu, nicht nur im Hinblick auf die Position des Datenschutzbeauftragten.
Geht es um die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten – egal ob extern oder intern – ist ein Abberufungsverlangen der Aufsichtsbehörde (Datenschutzbeauftragte des jeweiligen Bundeslandes) notwendig oder es muss ein wichtiger Grund i. S. des § 626 BGB vorliegen. Dem Betriebsrat steht dabei kein Beteiligungsrecht zu. Da jedoch gerade bei einem internen Datenschutzbeauftragten der Entzug seiner Rolle und Aufgaben maßgebliche Auswirkungen auf sein Arbeitsverhältnis hat, wird eine solche Abberufung als Teil-/Änderungskündigung gehandhabt. Dies wiederum verlangt eine Beteiligung des Betriebsrats sowohl nach §§ 99 und 102 BetrVG.
Nach Art. 38 Abs. 3 DSGVO ist der Datenschutzbeauftragte ganz klar dem Leiter der datenverarbeitenden Stelle und damit dem Arbeitgeber zu unterstellen und fachlich weisungsfrei, auch wenn er in bestimmten, wenigen Fällen dazu berechtigt ist, die Einhaltung der DSGVO sowie des BDSG durch das Einschalten der Datenschutzbehörden sicherzustellen. Doch wie sieht das Verhältnis zwischen Datenschutzbeauftragtem und Betriebsrat aus? Diesbezüglich ist das BAG grundsätzlich der Auffassung, dass der Betriebsrat selbst den Bestimmungen des BDSG unterliegt und schließlich das Gesetz, v. a. beim Umgang mit personenbezogenen Daten, beachten muss.
Aufgrund der Tatsache, dass der Datenschutzbeauftragte vom Arbeitgeber selbst ausgewählt und diesem zugeordnet wurde und damit eine gewisse Nähe bzw. Verbindung zum Unternehmen besteht, verneint das BAG ein Kontrollrecht des Datenschutzbeauftragten gegenüber dem Betriebsrat. Dadurch soll v. a. ein möglicher Zugriff des Arbeitgebers auf sämtliche Betriebsratsdaten verhindert und damit die Unabhängigkeit der Arbeitnehmervertretung sichergestellt werden. Es gilt jedoch zu beachten, dass der Datenschutzbeauftragte umgekehrt dem Betriebsrat gegenüber auch nicht auskunftspflichtig ist. Möchte dieser Auskunft...