Art. 88 Abs. 1 DSGVO sieht ausdrücklich vor, dass Arbeitgeber und Betriebsrat Datenverarbeitungen durch entsprechend gestaltete Betriebsvereinbarungen rechtfertigen können. Gerade wenn im Rahmen einer Betriebsvereinbarung klarstellend geregelt wird, dass neben der Rechtfertigung der Datenverarbeitung durch die genannte Betriebsvereinbarung auch ein Rückgriff auf gesetzliche Erlaubnistatbestände vorbehalten bleiben soll, können die Betriebsparteien auf diesem Wege ein hohes Maß an Rechtssicherheit und -klarheit schaffen. Aus Sicht des Unternehmens, aber auch in Bezug auf Datenverarbeitungen durch den Betriebsrat, ist es durchaus vorteilhaft, hier durch Betriebsvereinbarungen eine zusätzliche Verteidigungslinie gegen mögliche spätere Vorwürfe einzuziehen. In Betriebsvereinbarungen empfiehlt sich z. B. die folgende Formulierung:

 
Praxis-Beispiel

Rückgriff auf andere Erlaubnistatbestände neben einer Betriebsvereinbarung

"Die vorliegende Betriebsvereinbarung regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten nicht abschließend. Dem Arbeitgeber bleibt vorbehalten, personenbezogene Daten auch auf der Grundlage sonstiger Betriebsvereinbarungen oder auf der Grundlage einschlägiger gesetzlicher Regelungen zu verarbeiten. Die Betriebsparteien informieren die Arbeitnehmer über diese Möglichkeit des Arbeitgebers in geeigneter Form im Rahmen der Mitarbeiterinformation zu dieser Betriebsvereinbarung."

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