Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich die Pflicht, sich "krank zu melden", wenn er aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Arbeit erscheinen kann. Hierbei hat der Arbeitgeber kein Recht zu erfahren, welche gesundheitlichen Gründe dies im Detail sind. Er kann lediglich eine den Krankenzustand bestätigende Bescheinigung eines Arztes (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) verlangen. Die Arztbescheinigung ist regelmäßig ab dem 3. Tag der Erkrankung vorzulegen.[1] Will der Arbeitgeber diese bereits eingeführte Vorlagefrist verkürzen, so ist dies mitbestimmungspflichtig gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG.[2]

Der Arbeitgeber ist nur in absoluten Ausnahmefällen berechtigt, den genauen Grund einer Krankheit zu erfahren. Ein solcher Ausnahmefall können Epidemien bzw. Pandemien[3] (wie die COVID-19-Pandemie) sein.

Der Arbeitgeber hat das Recht sog. "Krankengespräche" nach Beendigung der Krankheit mit dem Arbeitnehmer zu führen, wobei dieser keine Details der Erkrankung nennen muss. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hierbei hängt von dem Ziel des Gesprächs ab. Ist das Ziel lediglich, festzustellen, ob der Beschäftigte noch den Anforderungen des Arbeitsplatzes gewachsen ist, bzw. ob künftig mit weiteren Störungen des Austauschverhältnisses zu rechnen ist, stellt dies keine Maßnahme des Gesundheitsschutzes i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG dar[4], weil es sich dann um keine allgemeinverbindlichen Maßnahmen für den Betrieb handelt.

Möchte der Arbeitgeber herausfinden, ob eine die verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigende negative Zukunftsprognose gegeben ist, sollte der Arbeitnehmer im eigenen Interesse überlegen, ob er dem Arbeitgeber Gesundheitsdaten offenbart, um eine Kündigung abzuwenden.

Eine Reihe weiterer Rechtsgrundlagen regelt die Übermittlung von Gesundheitsdaten im Beschäftigtenverhältnis:

  • Gemäß § 69 Abs. 4 SGB X kann die Krankenkasse dem Arbeitgeber mitteilen, ob die Fortdauer oder erneute Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers auf derselben Krankheit beruht. Diese Information benötigt der Arbeitgeber für den Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG. Eine Übermittlung von Diagnosedaten darf jedoch nicht erfolgen.[5]
  • Drogen- und Alkoholtests können nur bei "ernsthafter Besorgnis"[6] über eine Abhängigkeit begründet werden. Eine pauschale Untersuchung ist grundsätzlich unzulässig.
[3] Maßgebend ist hier die Einstufung des Robert Koch-Instituts zur Gefahrenlage und die Infektionsschutzgesetze des Bunds und der Länder.
[5] Franzen, RDV 2003, 5 f.

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