Wie auch bei den anderen Medien muss bei der Überwachung der Telekommunikation im Unternehmen ein Ausgleich zwischen dem berechtigten Kontrollinteresse des Arbeitgebers und dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers gefunden werden. Ähnlich wie bei einer Überwachung des Internets sollte bei der Telekommunikation unterschieden werden zwischen den statistischen Daten und den Inhalten. Neben den Rechten von Beschäftigten und Arbeitnehmern müssen auch die Rechte der Angerufenen berücksichtigt werden.
3.1 Rechtliche Grundlagen
Für die vollständige Speicherung von Anrufzeit, -dauer und Rufnummern der Beteiligten dient Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO als Rechtsgrundlage. Im Rahmen einer Abwägung ist festzustellen, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Speicherung dieser statistischen Daten das Interesse seiner Beschäftigten und der Angerufenen hieran überwiegt. Diese Abwägung sollte schriftlich vorgenommen werden, denn im Zweifelsfall muss der Arbeitgeber nachweisen, dass sein Interesse überwiegt.
Das hauptsächliche Interesse des Arbeitgebers liegt neben der technischen Anlagenkontrolle maßgeblich daran, das Ausmaß privater Telefonate zu kontrollieren. Argument gegen private Telefonate sind die unmittelbar entstehenden Kosten, aber insbesondere auch der Verlust von Arbeitszeit, die eigentlich dem Arbeitgeber zu widmen wäre. Trotz verschiedener Ansichten in der Literatur darüber, ob die vollständigen Nummern oder nur ein Teil hiervon gespeichert werden darf, ist obergerichtlich anerkannt, dass die vollständige Speicherung zulässig ist. Hinzu kommt, dass der Arbeitgeber die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit hat, den vollständigen Einzelverbindungsnachweis vom Telekommunikationsunternehmen einzufordern, wenn die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 TTDSG vorliegen. Dafür muss beispielsweise angegeben werden, dass die Mitarbeiter und Personalvertretungen hierüber informiert sind. Die vollständige Rufnummernspeicherung und deren Verwendung ist mitbestimmungspflichtig gem. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
Hinsichtlich des Mithörens von Telefonaten ist Rechtsgrundlage das "Recht am gesprochenen Wort", das aus dem Persönlichkeitsschutz der Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG abgeleitet wird. Ein Eingriff in dieses Grundrecht bedarf in jedem Fall einer besonderen Rechtfertigung. Zusammengefasst kann gesagt werden, dass ein Mithören oder Aufzeichnen ohne Einwilligung oder gar Wissen der Betroffenen niemals zulässig sein kann. Geschieht das Mithören offen und unter einer ggf. wirksamen Einwilligung der Beteiligten, bedarf es im Beschäftigtenverhältnis dennoch einer Rechtfertigung. Näheres zu den Möglichkeiten im Einzelnen in Abschn. 3.2.1.
3.2 Kontrollmöglichkeiten
Die Kontrollmöglichkeiten des Arbeitgebers werden begrenzt durch die Zweckbindung der Daten und den damit einhergehenden, eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten. Eine Auswertung der Daten richtet sich nach dem Kriterium der "Erforderlichkeit" bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses. Eine Auswertung darf deshalb insbesondere zur Missbrauchs- sowie zur Kostenkontrolle durchgeführt werden. Die Daten zur Beurteilung des Leistungsverhaltens heranzuziehen (z. B. zur Überprüfung der Einhaltung von Pausenzeiten), stellt einen zu tiefen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters dar und nähert sich bereits einer Totalüberwachung. Dies ist mit der freien Entfaltung der Persönlichkeit nicht vereinbar.
3.2.1 Mithören und Aufzeichnen
Das heimliche Mithören und Aufzeichnen von Telefongesprächen Beschäftigter ist unzulässig, unabhängig davon, ob es sich um private oder dienstliche Telefonate handelt. Die heimliche Aufzeichnung von Gesprächen als die im Vergleich zum bloßen Mithören schwererwiegende Variante kann sogar den Straftatbestand des § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichen. Jeder der am Gespräch Beteiligten darf grundsätzlich davon ausgehen, dass niemand dieses mithört oder gar aufzeichnet.
Das heimliche Mithören bleibt auch für den Fall untersagt, dass damit zivilrechtliche Beweismittel gewonnen werden sollen. Das Interesse, Beweise für ein zivilrechtliches Verfahren zu sichern, reiche nicht aus, um in das Recht am gesprochenen Wort einzugreifen, dafür müsse vielmehr eine über das "schlichte" Beweisinteresse hinausgehende Beweisführungsnot bestehen, so das Bundesverfassungsgericht. Diese Not wird beispielsweise für den Fall einer Notwehrsituation oder notwehrähnlichen Lage bejaht.
Das offene Mithören bzw. Aufzeichnen bedarf im Beschäftigtenverhältnis grundsätzlich der expliziten Einwilligung des Angerufenen. Ob dies explizit (also durch ein opt-in) oder auch implizit (durch ein opt-out) geschehen kann, ist differenziert zu bewerten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine bleibende und reproduzierbare Aufzeichnung eines Gesprächs grundsätzlich ein schwererer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist als das bloße Mithören. Dies zeigt sich auch daran, das Ersteres im Strafgesetzbuch mit Strafe bedroht ist und Zweites nicht. Das Bundesver...