(1) Personenbezogene Daten dürfen durch öffentliche Stellen auch zur Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, zur Rechnungsprüfung oder zur Durchführung von Organisationsuntersuchungen verarbeitet werden. Dies gilt auch für die Verarbeitung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken, sofern berechtigte Interessen der betroffenen Person an der Geheimhaltung der Daten nicht offensichtlich überwiegen.
(2) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als zu denjenigen, zu denen die Daten erhoben worden sind, ist zulässig, wenn
1. |
sie zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die Verteidigung oder die nationale Sicherheit erforderlich ist, |
2. |
sie zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist, |
4. |
die Überprüfung der Angaben der betroffenen Person aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit erforderlich ist, |
5. |
sie zur Wahrung eines rechtlichen Interesses eines Dritten erforderlich ist und das schützenswerte Geheimhaltungsinteresse der betroffenen Person nicht überwiegt oder |
(3) Eine Information der betroffenen Person über die Datenverarbeitung nach Absatz 2 erfolgt nicht, soweit und solange hierdurch der Zweck der Verarbeitung gefährdet würde.
(4) Ferner ist eine Zweckänderung zulässig, wenn
2. |
die Bearbeitung eines von der betroffenen Person gestellten Antrags ohne die Zweckänderung der Daten nicht möglich ist, |
(5) Unterliegen die personenbezogenen Daten einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis und sind sie der verantwortlichen Stelle von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Person in Ausübung ihrer Berufs- oder Amtspflicht übermittelt worden, finden die Absätze 2 und 4 keine Anwendung.
(6) Die Übermittlung personenbezogener Daten an Stellen der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Datenübermittlung an öffentliche Stellen zulässig, sofern sichergestellt ist, dass bei dem Empfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen