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Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte: Überla ... / 1 Überlassung betrieblicher Telekomunikations- und Datenverarbeitungsgeräte zur Privatnutzung

Christine Harder-Buschner
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Geldwerte Vorteile die beim Arbeitnehmer durch die private Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und anderen Telekommunikationsgeräten entstehen, sind steuerfrei.[1] Die Steuerbefreiung begünstigt somit

  • private Gespräche des Arbeitnehmers mit dem Telefon am Arbeitsplatz, dem betrieblichen Handy oder Smartphone;
  • die Nutzung des betrieblichen Internetzugangs zur privaten Recherche;
  • die private Nutzung der Freisprechanlage in einem Firmenwagen;
  • die Verwendung des betrieblichen PCs, Laptops, Notebooks oder Tablets inkl. Zubehör (z. B. externe Festplatte, Datenträger, Monitor, Drucker und Scanner) zu privaten Zwecken;
  • die private Nutzung des betrieblichen Telefaxanschlusses;
  • die Überlassung von betrieblichen System- und Anwendungsprogrammen, wie z. B. Betriebssysteme, Browser, Virenscanner, Softwareprogramme (Home-Use-Programme, Volumenlizenzvereinbarungen) zur privaten Nutzung;
  • die Installation oder Inbetriebnahme der begünstigten Geräte und Programme durch einen IT-Service des Arbeitgebers.

     
    Hinweis

    Navigationssystem in Dienstwagen

    Von der Steuerbefreiung nicht erfasst, ist das in einen Dienstwagen direkt eingebaute Navigationssystem. Dies gilt auch für ein System, das neben Navigations-, Radio- oder Computerfunktionen Telekommunikationsfunktionen beinhaltet. Das in einen Dienstwagen eingebaute Navigationssystem gehört zur Kfz-Sonderausstattung[2] und damit zur Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des geldwerten Vorteils der Kfz-Privatnutzung. Das Herausrechnen des auf den Telekommunikationsanteil entfallenden Kostenanteils ist nicht zulässig.[3]

    [4]

[1] § 3 Nr. 45 EStG.
[2] § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG.
[3] BFH, Urteil v. 16.2.2005, VI R 37/04, BStBl 2005 II S. 563.
[4] S. Dienstwagen, Besteuerung im Überblick.

1.1 Betriebliche Geräte

Voraussetzung für die Steuerbefreiung[1] ist, dass es sich ...

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