(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.

 

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

 

(3) Zu den zurzeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere

 

a)

in der Demokratischen Volksrepublik Algerien:

die Steuer auf das Gesamteinkommen (l’impôt sur le revenu global),

die Körperschaftsteuer (l’impôt sur les bénéfices des sociétés),

die Abgabe auf Bergbaugewinne (l’impôt sur les bénéfices miniers),

die Berufssteuer (la taxe sur l’activité professionnelle),

die Vermögensteuer (l’impôt sur le patrimoine),

die Abgabe und die Steuern von Schürferträgen sowie von den Erträgen der Erforschung, der Ausbeutung und der Ableitung von Kohlenwasserstoffverbindungen (la redevance, la taxe sur le revenu et l'impôt complémentaire sur le résultat relatifs aux activités de prospection, de recherche, d’exploitation et de transport par canalisation des hydrocarbures)

(im Folgenden als "algerische Steuer" bezeichnet);

 

b)

in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer,

die Gewerbesteuer und

die Vermögensteuer

einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge

(im Folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet).

 

(4) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

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