OFD Rheinland, Verfügung v. 14.3.2006, S 1301 - 1018 - St 1
In zunehmendem Maße werden Ansässigkeitsbescheinigungen zur Vorlage bei ausländischen Steuerverwaltungen oder zur Vorlage bei anderen ausländischen Stellen bei den deutschen Finanzämtern angefordert. Hierfür werden dem FA entweder ausländische Vordrucke vorgelegt oder es wird gebeten, eine formlose Ansässigkeitsbescheinigung auszustellen. Bei der Ausstellung solcher Ansässigkeitsbescheinigungen bitte ich Folgendes zu beachten:
1. Die Ansässigkeitsbescheinigung eines deutschen Finanzamts dient regelmäßig der Anwendung der in den Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Quellensteuerbegrenzungen oder -befreiungen bei Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünften im Rahmen eines Freistellungs- bzw. Erstattungsverfahrens im Quellenstaat. Mit der Erteilung einer Ansässigkeitsbestätigung wird aber auch Deutschland als Ansässigkeitsstaat über ausländische Einkunftsquellen informiert und damit in die Lage versetzt, sein Besteuerungsrecht wahrzunehmen. Aus diesem Grund sollte zumindest im Anschreiben des Steuerpflichtigen angegeben werden, für welche Erträge die Ansässigkeitsbescheinigung benötigt wird. Andernfalls lässt sich das deutsche Besteuerungsrecht nicht ausreichend wahrnehmen. Blankobescheinigungen sind nicht zulässig.
2. Die gängigsten, mit den ausländischen Steuerverwaltungen abgestimmten offiziellen Vordrucke sind auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.de/003_menue_links/007_abzugsteuerentlastung/074_ausl_Quellensteuer/001_vordruck abrufbar.
3. Werden nicht offizielle Vordrucke in der jeweiligen Landessprache zur Bestätigung vorgelegt, die zumindest einen englischen Untertext enthalten, sollte wegen der zunehmenden Internationalisierung und Globalisierung der Wirtschaft einerseits sowie der Schwierigkeiten bei der bilateralen Abstimmung von Vordrucken anderseits im Interesse der Steuerpflichtigen nur dann eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden, wenn es sich ausnahmsweise um längere fremdsprachige Texte oder um weniger gängige Sprachen handelt (vgl. auch BMF vom 14.5.1997, BStBl 1997 I S. 601). Soweit mangels hinreichender Sprachkenntnisse Zweifel an einem fremdsprachigen Text bestehen, sollte folgender Zusatz aufgenommen werden:
„No responsibility is taken for the correctness of the translation into the (z.B. Greek) language.
Für die Richtigkeit der Übersetzung ins (z.B. Griechische) wird keine Gewähr übernommen.”
4. Gegen die Erteilung frei formulierter Ansässigkeitsbescheinigungen bestehen keine Bedenken, wenn dem Antrag die Art und die Höhe der Einkünfte zu entnehmen ist (bei Anträgen für das laufende Jahr ist die zu erwartende Höhe der Einkünfte anzugeben). Ergänzend sollen auch Angaben über zugrunde liegende Vertragsverhältnisse gemacht werden. Wird die Bescheinigung als Nachweis über die steuerliche Erfassung im Inland angefordert, soll dem Antrag zu entnehmen sein, für welchen Zweck diese Bescheinigung benötigt wird.
Ein Muster für eine frei formulierte Bescheinigung ist als Anlage 1 beigefügt und wird in den Vordruckschrank eingestellt. Die Ausstellung einer deutsch/englischsprachigen Bescheinigung kann dabei für alle Beteiligten von Vorteil sein.
Ergänzend sind in der Anlage 2 Übersetzungen der Ansässigkeitsbestätigung in verschiedenen Sprachen abgefasst, die bei Bedarf verwendet werden können.
5. Bei Personengesellschaften sind folgende Besonderheiten zu beachten:
Eine Personengesellschaft ist nur nach wenigen Doppelbesteuerungsabkommen selbst abkommensberechtigt. Im Regelfall ist auf die Abkommensberechtigung der einzelnen Gesellschafter abzustellen. Das bedeutet, dass grundsätzlich jeder einzelne Gesellschafter eine Ansässigkeitsbescheinigung seines Wohnsitzfinanzamts vorlegen muss.
Beantragt jedoch in einem solchen Fall eine Gesellschaft die Erteilung einer Ansässigkeitsbescheinigung für die Gesellschaft, so kann dieser Antrag aus Vereinfachungsgründen als Antrag auf Erteilung einer Sammelbescheinigung für alle Gesellschafter unter dem Namen der Gesellschaft angesehen werden. Eine solche Bescheinigung kann erteilt werden, wenn alle Gesellschafter der Personengesellschaft im Inland ansässig sind. Ist ein oder sind mehrere Gesellschafter nicht im Inland ansässig, so kann die Ansässigkeitsbescheinigung erteilt werden mit dem Zusatz „Diese Bescheinigung gilt nicht für den (die) nicht in Deutschland ansässigen Gesellschafter A (und B).”
6. In Einzelfällen müssen die Ansässigkeitsbescheinigungen mit einer Apostille (= internationale Beglaubigung) versehen werden. Für diese besondere Form der Beglaubigung sind in NRW die jeweiligen Bezirksregierungen zuständig (§ 1 Nr. 2b der Apostillezuständigkeitsverordnung vom 23.8.2005). Die Einholung der Apostille ist Sache des antragstellenden Steuerpflichtigen.
7. Bei Fragen oder Problemen stehen Ihnen die Außensteuerreferate der Oberfinanzdirektionen Münster und Rheinland gerne zur Verfügung.
Anlage 1 Muster einer frei formulierten Ansässigkeits...