(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn, Bundesrepublik Deutschland ausgetauscht.

 

(2) Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden[1]

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar 1976 beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden;

 

b)

in der Argentinischen Republik auf die Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar 1976 beginnenden Steuerjahre erhoben werden;

 

c)

in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Zahlungen, die nach dem 31. Dezember 1975 geleistet werden.

[1] In Kraft getreten am 25. November 1979 (BGBl. 1979 II S. 1332).

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