(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn, Bundesrepublik Deutschland ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am dreißigsten Tag nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist anzuwenden[1]
a) |
in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar 1976 beginnenden Veranlagungszeiträume erhoben werden; |
b) |
in der Argentinischen Republik auf die Steuern, die für die am oder nach dem 1. Januar 1976 beginnenden Steuerjahre erhoben werden; |
c) |
in beiden Vertragsstaaten auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von Zahlungen, die nach dem 31. Dezember 1975 geleistet werden. |
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