Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten bis zum dreißigsten Juni eines jeden Kalenderjahres das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragstaat auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen; in diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden:

 

(a)

in beiden Vertragstaaten auf die Abzugsteuern von den Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, die am oder nach dem 1. Juli des auf das Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahrs bezogen werden;

 

(b)

in Australien auf die Steuer vom Einkommen der Einkommensjahre, die am oder nach dem 1. Juli des auf das Kündigungsjahr folgenden Kalenderjahrs beginnen;

 

(c)

in der Bundesrepublik Deutschland auf die Steuern, die für den Veranlagungszeitraum, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem die Kündigung ausgesprochen wird, und für die folgenden Veranlagungszeiträume erhoben werden.

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