(1) Steuern, für die das Abkommen gilt, sind

 

a)

in der Bundesrepublik Deutschland:

die Einkommensteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Körperschaftsteuer,

die Vermögensteuer und

die Gewerbesteuer

(im folgenden als "deutsche Steuer" bezeichnet);

 

b)

in Brasilien:

die Bundeseinkommensteuer (federal income tax) mit Ausnahme der Steuer auf übermäßige Überweisungen und Tätigkeiten von geringfügiger Bedeutung

(im folgenden als "brasilianische Steuer" bezeichnet).

 

(2) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander erforderlichenfalls die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

 

(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Besteuerung des Einkommens oder des Vermögens gelten entsprechend für die nicht nach dem Einkommen oder dem Vermögen berechnete deutsche Gewerbesteuer.

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