(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige juristische Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die die Dividenden zahlende juristische Person ansässig ist; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist.

 

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet

 

a)

Dividenden auf Aktien einschließlich Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen- mit Gewinnbeteiligung sowie die von einer in der Volksrepublik Bulgarien ansässigen juristischen Person ausgeschütteten Gewinne und

 

b)

sonstige Einkünfte, die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, in der die ausschüttende juristische Person ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, und für die Zwecke der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.

 

(4) 1Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende juristische Person ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine freiberufliche Tätigkeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. 2In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 13 anzuwenden.

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