(1) Artikel 14 wird aufgehoben.
(2) In Artikel 6 Absatz 3 werden die Wörter "und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit dient" gestrichen.
(3) Artikel 10 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
"(6) Die Absätze 1 bis 3 und 5 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Dividenden im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Beteiligung, für welche die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden."
(4) In Artikel 10 Absatz 7 werden die Wörter "oder festen Einrichtung" gestrichen.
(5) Artikel 11 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Forderung, für welche die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden."
(6) Artikel 12 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
"(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für welche die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden."
(7) Artikel 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden."
(8) In Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c werden die Wörter "oder einer festen Einrichtung" gestrichen.
(9) In Artikel 17 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Komma und die Angabe "14" gestrichen.
(10) Artikel 21 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für welche die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden."
(11) In Artikel 22 Absatz 2 werden die Wörter "oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Staat zur Verfügung steht," gestrichen.
(12) Artikel 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Ungeachtet des Artikels 5 wird eine in einem Vertragsstaat ansässige Person, die im anderen Vertragsstaat Tätigkeiten im Zusammenhang mit vorbereitenden Untersuchungen, der Erforschung von Kohlenwasserstoffvorkommen oder der Förderung von Kohlenwasserstoffen ausübt, so behandelt, als übe sie in diesem Zusammenhang eine Geschäftstätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebsstätte aus."
(13) Artikel 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Bewegliches Vermögen eines Unternehmens, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person ist und welches das Betriebsvermögen einer im anderen Vertragsstaat gelegenen Betriebsstätte darstellt, kann im anderen Staat besteuert werden."
(14) Artikel 28 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Schulden, die mit einer in Artikel 25 Absatz 2 genannten Betriebsstätte zusammenhängen, vom Wert der Betriebsstätte abgezogen."