(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Begrenzung ist jedoch im Fall der Republik Ecuador nicht anzuwenden auf Dividenden, die eine in diesem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person zahlt, solange nach ecuadorianischem Recht die von ausgeschütteten und von nichtausgeschütteten Gewinnen erhobene Steuer auf die Steuer von den Dividenden angerechnet wird.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien oder anderen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind, sowie im Fall der Bundesrepublik Deutschland Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen.
(4) 1Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine Betriebsstätte hat und die Beteiligung, für welche die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. 2In diesem Fall ist Artikel 7 über Unternehmensgewinne anzuwenden.
(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, welche die Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Personen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.