(1) Bezieht eine in der Republik Finnland ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so zieht die Republik Finnland vorbehaltlich des Absatzes 3
a) |
von den vom Einkommen dieser Person zu erhebenden Steuern den Betrag ab, der den in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuern vom Einkommen entspricht (bei einer in der Republik Finnland ansässigen Personengesellschaft auch den Betrag der in der Bundesrepublik Deutschland von den in der Republik Finnland ansässigen Gesellschaftern erhobenen Steuern von diesen Einkünften); |
b) |
von der vom Vermögen dieser Person zu erhebenden Steuer den Betrag ab, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Vermögensteuer entspricht. |
(2) Der abzuziehende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor Abzug ermittelten Steuer vom Einkommen oder Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt.
(3) Für Dividenden, die eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft an eine in der Republik Finnland ansässige Gesellschaft zahlt, gewährt die Republik Finnland für den gleichen Zeitraum und in dem gleichen Umfang die Steuerbefreiung, die sie nach den Steuergesetzen der Republik Finnland zu gewähren hätte, wenn sowohl der Dividendenschuldner als auch der Dividendengläubiger in der Republik Finnland ansässig wären.
(4) 1Ungeachtet anderer Vorschriften des Abkommens darf eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige natürliche Person in der Republik Finnland besteuert werden, wenn sie nach finnischem Steuerrecht, wie es für die in Artikel 2 genannten finnischen Steuern gilt, als in der Republik Finnland ansässig angesehen wird. 2Die Republik Finnland läßt die in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuern vom Einkommen oder Vermögen nach den Vorschriften des Absatzes 1 zum Abzug von der finnischen Steuer zu. 3Die Vorschriften dieses Absatzes gelten nur für Personen mit finnischer Staatsangehörigkeit.
(5) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) |
1Soweit nicht die Buchstaben b und c anzuwenden sind, werden von der Bemessungsgrundlage der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuer die Einkünfte aus Quellen innerhalb der Republik Finnland und die in der Republik Finnland gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach den vorstehenden Artikeln in der Republik Finnland besteuert werden können. 2Die Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt aber die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für die nicht so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte. |
b) |
Auf die in der Bundesrepublik Deutschland erhobene Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des Steuerrechts der Bundesrepublik Deutschland über die Anrechnung ausländischer Steuern die in der Republik Finnland von den nachstehenden Einkünften erhobene Steuer vom Einkommen (einschließlich der Gemeindesteuer) angerechnet:
i) |
Dividenden, die nicht unter Buchstabe c fallen; |
ii) |
Lizenzgebühren, die nach Artikel 12 Absatz 2, und Einkünfte, die nach den Artikeln 16 und 17 in der Republik Finnland besteuert werden können; |
iii) |
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 und Gewinne aus der Veräußerung dieses Vermögens, es sein denn, daß es Betriebsvermögen einer in der Republik Finnland gelegenen Betriebstätte darstellt und der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit in der Republik Finnland dient. |
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c) |
1Buchstabe a gilt auch für Dividenden, die eine in der Republik Finnland ansässige Kapitalgesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Kapitalgesellschaft zahlt, der mindestens 25 vom Hundert der stimmberechtigten Anteile an der erstgenannten Gesellschaft gehören. 2Von der Bemessungsgrundlage der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuer werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden nach Satz 1 von der Bemessungsgrundlage der in der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Steuer ausgenommen sind oder bei Zahlung auszunehmen wären. |
(6) Bei Personengesellschaften, die nach Artikel 4 Absatz 4 in einem Vertragsstaat ansässig sind und deren Einkünfte oder Vermögenswerte bei den Gesellschaftern besteuert werden, sind die in den Absätzen 1 bis 5 vorgesehenen Anrechnungen und Befreiungen für die aus dem anderen Vertragsstaat bezogenen Einkünfte oder die dort gelegenen Vermögenswerte auch den Gesellschaftern zu gewähren, die nicht im erstgenannten Vertragsstaat ansässig sind.