(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

 

a)

bedeuten die Ausdrücke "ein Vertragsstaat" und "der andere Vertragsstaat" je nach dem Zusammenhang die Republik Finnland oder die Bundesrepublik Deutschland und im geographischen Sinne verwendet das Hoheitsgebiet, in dem das Steuerrecht des betreffenden Vertragsstaats gilt, einschließlich des an die Hoheitsgewässer dieses Staates angrenzenden Gebiets, in dem dieser Staat nach eigenem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht seine Rechte hinsichtlich der Erforschung und Nutzung der Naturschätze auf dem Meeresboden und im Meeresuntergrund ausüben darf; hinsichtlich der Gemeindesteuer umfaßt der Ausdruck "Republik Finnland" nicht die Provinz Aland;

 

b)

umfaßt der Ausdruck "Person" natürliche Personen und Gesellschaften; er umfaßt auch Personengesellschaften;

 

c)

bedeutet der Ausdruck "Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden:

 

d)

bedeuten die Ausdrücke "Unternehmen eines Vertragsstaats" und "Unternehmen des anderen Vertragsstaats" je nachdem ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;

 

e)

bedeutet der Ausdruck "internationaler Verkehr" jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Seeschiff oder Luftfahrzeug ausschließlich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben wird;

 

f)

bedeutet der Ausdruck "zuständige Behörde"

i) auf seiten der Republik Finnland das Ministerium der Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
ii) auf seiten der Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister der Finanzen.
 

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem entsprechenden Recht dieses Staates zukommt.

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