Artikel 25 und 25 a des Abkommens werden aufgehoben und durch folgenden neuen Artikel 25 ersetzt:
"Artikel 25
(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 21 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall in gegenseitigem Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die einvernehmliche Regelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren, gegebenenfalls durch eine aus ihnen oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.
(5) Soweit
a) |
eine Person einen Fall nach Absatz 1 der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats unterbreitet hat, weil die Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer diesem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führten, und |
b) |
die zuständigen Behörden nicht innerhalb von drei Jahren ab Vorlage des Falles bei der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats eine Einigung zur Lösung des Falles nach Absatz 2 erzielen können, |
werden ungelöste Streitfragen des Falles auf Antrag der Person einem Schiedsverfahren unterworfen. Diese ungelösten Streitfragen werden jedoch nicht einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn ein (Verwaltungs-)Gericht eines der beiden Staaten bereits über sie entschieden hat. Sofern die einvernehmliche Regelung zur Umsetzung der schiedsrichterlichen Entscheidung nicht von einer unmittelbar von dem Fall betroffenen Person abgelehnt wird, ist diese Entscheidung für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts dieser Staaten umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie dieser Absatz durchzuführen ist."