(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebsstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck "Betriebsstätte" umfaßt insbesondere
a) |
einen Ort der Leitung, |
b) |
eine Zweigniederlassung, |
d) |
eine Fabrikationsstätte, |
f) |
ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen, einschließlich der für die Erforschung und Ausbeutung erforderlichen Einrichtungen und Vorrichtungen, |
g) |
ein Lager oder eine Verkaufseinrichtung, |
h) |
eine Farm, eine Plantage oder einen anderen Ort, an dem eine landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, plantagenwirtschaftliche oder verwandte Tätigkeit ausgeübt wird und |
i) |
eine Bauausführung oder Montage oder eine damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeit, wenn ihre Dauer sechs Monate überschreitet. |
(3) Ein Unternehmen wird so behandelt als habe es in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte und übe durch diese Betriebsstätte eine Tätigkeit aus, wenn es im Zusammenhang mit der Prospektion oder Förderung von Erdöl in dem Staat Dienstleistungen erbringt, Einrichtungen vorhält oder für die Prospektion oder Förderung eingesetzte oder einzusetzende Anlagen und Maschinen verleiht.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten
a) |
Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; |
b) |
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; |
c) |
Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; |
d) |
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen; |
e) |
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; |
f) |
eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt. |
(5) Ist eine Person, mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6, in einem Vertragsstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats tätig, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es im erstgenannten Vertragsstaat eine Betriebsstätte, wenn diese Person
a) |
in dem Staat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und diese Vollmacht gewöhnlich dort ausübt, es sei denn, ihre Tätigkeiten beschränken sich auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen, |
b) |
diese Vollmacht nicht besitzt, aber im erstgenannten Staat gewöhnlich einen Bestand an Gütern oder Waren unterhält, aus dem sie regelmäßig für das Unternehmen Güter oder Waren ausliefert, oder |
c) |
in dem erstgenannten Staat gewöhnlich Aufträge ausschließlich oder fast ausschließlich für das Unternehmen selbst oder für das Unternehmen und andere Unternehmen, die es beherrschen, von ihm beherrscht werden oder der gleichen gemeinsamen Beherrschung unterliegen wie das Unternehmen, einholt. |
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln und in ihren kaufmännischen und finanziellen Beziehungen zu dem Unternehmen an keine vereinbarten oder auferlegten Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Personen gewöhnlich miteinander vereinbaren würden.
(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.