(1) 1Die nach den Gesetzen der Bundesrepublik Deutschland und nach diesem Abkommen für Einkünfte aus Quellen innerhalb der Bundesrepublik unmittelbar oder im Abzugswege zu zahlende Steuer wird auf die für diese Einkünfte zu zahlende irische Steuer insoweit angerechnet, als es die irischen Rechtsvorschriften über die Anrechnung der in einem Gebiet außerhalb Irlands zu zahlenden Steuer auf die irische Steuer zulassen. 2Handelt es sich bei diesen Einkünften um gewöhnliche Dividenden, die eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft zahlt, so wird bei der Anrechnung (neben einer für die Dividenden zu zahlenden Steuer der Bundesrepublik) die von der Gesellschaft für ihren Gewinn zu zahlende Steuer der Bundesrepublik berücksichtigt; handelt es sich um eine auf Gesellschaftsanteile mit zusätzlicher Gewinnbeteiligung gezahlte Dividende, die sowohl eine in den Anteilen verbriefte Dividende zum festgesetzten Satz als auch eine zusätzliche Gewinnbeteiligung umfaßt, so wird bei der Anrechnung die von der Gesellschaft für ihren Gewinn zu zahlende Steuer der Bundesrepublik auch insoweit berücksichtigt, als die Dividende den festen Vorzugsbetrag überschreitet. 3Im Sinne dieses Absatzes gelten die nicht nach dem Gewerbeertrag berechnete Gewerbesteuer sowie die Vermögensteuer nicht als "Steuer der Bundesrepublik".
(2) 1Im Falle einer in der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
(a) |
Bei einer Person, die im Sinne des Artikels II Absatz (1) Buchstabe(d) in der Bundesrepublik ansässig ist, gilt folgendes:
(aa) |
1Von der Bemessungsgrundlage für die Steuer der Bundesrepublik werden die Einkünfte aus Quellen innerhalb Irlands und die innerhalb Irlands gelegenen Vermögensteile ausgenommen, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in Irland besteuert werden können, es sei denn, daß Buchstabe (bb) gilt. 2Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. 3Bei Einkünften aus Dividenden gilt Satz 1 jedoch nur für Dividenden, die einer in der Bundesrepublik ansässigen Kapitalgesellschaft von einer in Irland ansässigen Kapitalgesellschaft gezahlt werden, deren stimmberechtigte Anteile zu mindestens 25 vom Hundert der erstgenannten Gesellschaft gehören. 4Von der Bemessungsgrundlage für die Steuer der Bundesrepublik werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls sie gezahlt werden, nach Satz 3 von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen sind. |
(bb) |
Auf die Steuer der Bundesrepublik, die von den nachstehenden Einkünften aus Quellen innerhalb Irlands erhoben wird, wird angerechnet:
(i) |
bei den nicht unter Buchstabe (aa) fallenden Dividenden ein Betrag in Höhe von 18 vom Hundert des Nettobetrages der empfangenen Dividenden; |
(ii) |
die irische Steuer, die nach den irischen Gesetzen und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für Vergütungen und Ruhegehälter im Sinne des Artikels XIII erhoben wird, die aus öffentlichen Kassen Irlands an eine natürliche Person gezahlt werden, die die deutsche Staatsangehörigkeit hat, ohne zugleich die irische Staatsangehörigkeit zu besitzen. |
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(b) |
1Bei einer natürlichen Person, die im Sinne der Steuergesetze der Bundesrepublik ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat und auch im Sinne der Steuergesetze von Irland in Irland ansässig ist, wird die festgesetzte und gezahlte irische Steuer von Einkünften aus Quellen innerhalb Irlands auf die Steuer der Bundesrepublik angerechnet, die auf diese Einkünfte entfällt, soweit dies die steuerrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik über die Anrechnung ausländischer Steuern zulassen. 2Bestehen solche Einkünfte aus Dividenden, so wird neben der für sie gezahlten irischen sur-tax (Übersteuer) ein Betrag in Höhe von 18 vom Hundert des Nettobetrages der empfangenen Dividenden auf die Steuer der Bundesrepublik angerechnet, die auf diese Dividenden entfällt. |
2Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Einkünfte einer in Irland ansässigen natürlichen Person aus Quellen innerhalb des Vereinigten Königreichs als Einkünfte aus Quellen innerhalb Irlands, wenn diese Einkünfte nicht der Steuer des Vereinigten Königreichs unterliegen.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten Gewinne oder Vergütungen, die durch eine in einem Vertragstaat ausgeübte freiberufliche oder unselbständige Tätigkeit erzielt werden, als Einkünfte aus Quellen innerhalb dieses Vertragstaates, und die Dienstleistungen, die eine natürliche Person ganz oder überwiegend an Bord von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen erbringt, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person betreibt, gelten als in diesem Vertragstaat erbracht.