(1) 1Gewinne eines Unternehmens eines der Hoheitsgebiete können nur in diesem besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Hoheitsgebiet eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. 2Übt das Unternehmen eine gewerbliche Tätigkeit in dieser Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens in dem anderen Hoheitsgebiet besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zugerechnet werden können.
(2) 1Auch der Anteil an den Gewinnen eines Unternehmens, der auf einen in einem der Hoheitsgebiete ansässigen Mitunternehmer entfällt, kann nur in diesem Hoheitsgebiet besteuert werden, es sei denn, daß das Unternehmen in dem anderen Hoheitsgebiet eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt. 2Übt das Unternehmen eine gewerbliche Tätigkeit in dieser Weise aus, so können in dem anderen Hoheitsgebiet die anteiligen Gewinne dieses Mitunternehmers besteuert werden, jedoch nur in Höhe seines Anteils an dem Gewinn, der dieser Betriebstätte zugerechnet werden kann.
(3) Übt ein Unternehmen eines der Hoheitsgebiete in dem anderen Hoheitsgebiet eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so sind dieser Betriebstätte in jedem der beiden Hoheitsgebiete die Gewinne zuzurechnen, die sie als selbständiges Unternehmen mit gleicher oder ähnlicher Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen und unabhängig von dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, hätte erzielen können.
(4) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte können die für diese Betriebstätte entstandenen Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, abgezogen werden, gleichgültig, ob sie in dem Hoheitsgebiet, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind.
(5) Absatz 3 schließt nicht aus, daß eine der Vertragsparteien die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne durch eine Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile ermittelt; die Art der angewendeten Gewinnaufteilung muß jedoch so sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
(6) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(7) Bei Anwendung der Absätze 1 bis 6 sind die der Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
(8) Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als hinderten sie eine der Vertragsparteien daran, die aus Quellen innerhalb ihres Hoheitsgebiets einem Unternehmen des anderen Hoheitsgebiets zufließenden Einkünfte (Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 14 Absätze 2 und 3 nach Maßgabe dieses Abkommens zu besteuern, auch wenn diese Einkünfte keiner im erstgenannten Hoheitsgebiet gelegenen Betriebstätte zuzurechnen sind.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die nicht nach dem Gewerbeertrag berechnete Gewerbesteuer.