(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
b) |
1Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Quellen innerhalb Jamaikas zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die jamaikanische Steuer angerechnet, die nach jamaikanischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für
2Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt. |
c) |
1Ist in den Fällen aa, bb und cc des Buchstabens b die jamaikanische Steuer von Dividenden, Zinsen oder den Lizenzgebühren im Sinne des Artikels 12 Absatz 3 auf Grund von Sondermaßnahmen, die nach jamaikanischem Recht zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in Jamaika getroffen worden sind, ganz ausgesetzt oder auf einen Satz ermäßigt worden, der unter den in den Artikeln 10, 11 und 12 vorgesehenen Steuersätzen liegt, so wird auf die deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer von diesen Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren ein Betrag angerechnet, der dem in den entsprechenden Artikeln vorgesehenen Steuersatz entspricht. 2Der nach dem vorhergehenden Satz anzurechnende Betrag darf jedoch den Betrag der jamaikanischen Steuer nicht übersteigen, der ohne diese Ermäßigung zu zahlen gewesen wäre. |
(2) Unter Beachtung der jamaikanischen Rechtsvorschriften über die Anrechnung von außerhalb des jamaikanischen Hoheitsgebiets gezahlten Steuern auf die jamaikanische Steuer (wodurch der hier niedergelegte allgemeine Grundsatz nicht berührt wird) gilt folgendes:
c) |
Für die Zwecke dieses Absatzes umfaßt der Ausdruck "deutsche Steuer" nicht die nicht nach dem Gewinn berechnete Gewerbesteuer und die Vermögensteuer. |
d) |
Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Gewinne und Vergütungen für einen in einem Vertragstaat ausgeübten (auch freien) Beruf als Einkünfte aus Quellen innerhalb dieses Staates. |
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