BMF, Schreiben v. 19.11.2013, IV B 5 - S 1301-KAN/07/10003, BStBl I 2013, 1483
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen (deutsch-kanadisches Doppelbesteuerungsabkommen); |
Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und Kanadas nach Artikel 27 (Amtshilfe bei der Steuererhebung) des deutsch-kanadischen Doppelbesteuerungsabkommens |
1 Anlage
Auf der Grundlage des Artikels 27 des deutsch-kanadischen Doppelbesteuerungsabkommens wurde am 22.10.2013 mit der zuständigen Behörde Kanadas die anliegende Vereinbarung über die für die Amtshilfe bei der Erhebung steuerlicher Ansprüche anzuwendenden Verfahren getroffen. Amtshilfefähig sind nach dieser Vereinbarung steuerliche Ansprüche, die in den Veranlagungszeiträumen ab dem 1.1.2001 entstanden sind.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Anlage
Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und Kanadas nach Artikel 27 (Amtshilfe bei der Steuererhebung) des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen
Artikel 27 des am 19.4.2001 unterzeichneten und am 28.3.2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern, zur Verhinderung der Steuerverkürzung und zur Amtshilfe in Steuersachen (im Folgenden als „das Abkommen” bezeichnet) sieht die Amtshilfe bei der Erhebung steuerlicher Ansprüche vor.
Nach Artikel 27 Absatz 10 des Abkommens verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten über den Anwendungsmodus dieses Artikels sowie darüber, wie sichergestellt werden kann, dass beide Vertragsstaaten in vergleichbarem Maße Amtshilfe leisten.
Die zuständigen Behörden vereinbaren hiermit, dass für die Amtshilfe bei im jeweiligen Staat entstehenden steuerlichen Ansprüchen die folgenden Verfahren Anwendung finden:
I. |
Für die Durchführung der Amtshilfe bei der Steuererhebung zuständige Behörden |
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1. |
Ersuchen um Amtshilfe bei der Erhebung steuerlicher Ansprüche und der zugehörige Schriftverkehr sind an die für die Durchführung der Amtshilfe bei der Steuererhebung zuständige Behörde des ersuchten Staates zu senden. Hierbei handelt es sich derzeit um: |
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Director |
Bundeszentralamt für Steuern |
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Competent Authority Services Division |
Referat St I 1 (Amtshilfe) |
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International & Large Business Directorate |
53221 Bonn |
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Canada Revenue Agency |
DEUTSCHLAND |
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5th Floor, Canada Building |
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344 Slater Street |
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Ottawa, Ontario K1A 0L5 |
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KANADA |
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2. |
Informationen oder Fragen zur Erhebung steuerlicher Ansprüche, Beitreibungsmaßnahmen oder Zahlungsbearbeitung sind an die für das Beitreibungsprogramm zuständige Stelle und in Kopie an die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde zu richten. In Deutschland handelt es sich bei der für das Beitreibungsprogramm zuständigen Stelle um die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde. Die für das Beitreibungsprogramm in Kanada zuständige Stelle lautet wie folgt: |
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Director |
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Program Sectors Division |
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Canada Revenue Agency |
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395 Terminal Avenue, 6th Floor |
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Ottawa, Ontario K1A 0S5 |
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KANADA |
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Attention: Manager |
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Treaty Collections Program |
II. |
Voraussetzungen für ein Ersuchen um Amtshilfe bei der Steuererhebung |
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1. |
Steuerliche Ansprüche können für folgende Steuern bestehen: |
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a) |
in Kanada |
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aa) |
nach dem kanadischen Einkommensteuergesetz (Income Tax Act) erhobene Steuern, |
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bb) |
nach dem kanadischen Verbrauchsteuergesetz (Excise Tax Act) erhobene Steuern, |
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cc) |
nach dem kanadischen Verbrauchsteuergesetz (Alkohol, Tabak) (Excise Act) erhobene Steuern und |
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dd) |
Einkommensteuern oder Umsatzsteuern, die Kanada für eine Provinz oder ein Territorium erhebt; |
b) |
in Deutschland |
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aa) |
die Einkommensteuer, |
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bb) |
die Körperschaftsteuer, |
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cc) |
die Vermögensteuer, |
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dd) |
die Gewerbesteuer, |
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ee) |
den Solidaritätszuschlag, |
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ff) |
die Grundsteuer, |
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gg) |
die Erbschaftsteuer, |
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hh) |
die Grunderwerbsteuer, |
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ii) |
die Umsatzsteuer ohne Einfuhrumsatzsteuer, |
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jj) |
die Versicherungssteuer und |
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kk) |
die Kraftfahrzeugsteuer. |
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Daneben kann ein steuerlicher Anspruch auch Zinsen und Säumnis- oder Verspätungszuschläge sowie Kosten und Verwaltungsbußen umfassen. |
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Für andere Steuern kann ebenfalls Amtshilfe bei der Steuererhebung geleistet werden, sofern dies zwischen den zuständigen Behörden, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, vereinbart wird. |
2. |
Das Ersuchen um Amtshilfe bei der Steuererhebung kann sich auf den Steuerschuldner oder auf jede andere Person beziehen, die aufgrund der Rechtsvorschriften des ersuchenden Staates für die Steuerschuld haftet, wobei es g... |