(1) Bei einer in Kasachstan ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
b) |
Bezieht eine in Kasachstan ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so kann Kasachstan diese Einkünfte oder dieses Vermögen in die Besteuerungsgrundlage einbeziehen, sofern dies nur zur Ermittlung des Steuersatzes auf sonstiges Einkommen oder Vermögen dient, das in Kasachstan steuerpflichtig ist. |
(2) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) |
1Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die aus Kasachstan stammenden Einkünfte sowie die dort gelegenen Vermögenswerte, die nach diesem Abkommen in Kasachstan besteuert werden können, ausgenommen, sofern nicht die Anrechnung nach Buchstabe b durchzuführen ist. 2Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. 3Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in Kasachstan ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. 4Für die Zwecke der Steuer vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt würden, nach den vorhergehenden Sätzen auszunehmen wären. |
b) |
Auf die deutsche Steuer vom Einkommen wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die kasachische Steuer angerechnet, die nach kasachischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für die nachstehenden Einkünfte gezahlt worden ist:
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c) |
Statt der Bestimmungen des vorstehenden Buchstabens a sind die Bestimmungen des vorstehenden Buchstabens b anzuwenden auf Einkünfte im Sinne der Artikel 7 und 10 und die diesen Einkünften zugrundeliegenden Vermögenswerte, wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nicht nachweist, daß die Betriebsstätte in dem Wirtschaftsjahr, in dem sie den Gewinn erzielt hat, oder die in Kasachstan ansässige Gesellschaft in dem Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenommen hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast ausschließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des deutschen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder aus unter § 8 Absatz 2 dieses Gesetzes fallenden Beteiligungen bezieht; gleiches gilt für unbewegliches Vermögen, das einer Betriebsstätte dient (Artikel 6 Absatz 3), sowie für die Gewinne aus der Veräußerung dieses unbeweglichen Vermögens (Artikel 13 Absatz 1) und des beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt (Artikel 13 Absatz 3). |
d) |
Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe b vermieden,
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