(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
b) |
Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die kirgisische Steuer angerechnet, die nach kirgisischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:
|
(2) 1Bei einer in der Kirgisischen Republik ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) |
Bezieht eine in der Kirgisischen Republik ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögenswerte, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, so gestattet die Kirgisische Republik:
2Diese Abzüge dürfen jedoch in keinem Fall den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt. |
b) |
Sind Einkünfte oder Vermögen einer in der Kirgisischen Republik ansässigen Person nach den Bestimmungen dieses Abkommen... |
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