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DBA Kuwait (ab 1998) / Art. 10 Dividenden

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(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.

 

(2) 1Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen:

 

a)

5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte (außer einer natürlichen Person oder einer Personengesellschaft) unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;

 

b)

15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.

2Sofern eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person nach deutschem Recht Anspruch auf Anrechnung der Körperschaftsteuer für Dividenden hat, die von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, hat der Nutzungsberechtigte der Dividenden nach Buchstabe b Anspruch auf eine weitere Steuerbefreiung von 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden.

 

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Dividenden" bedeutet

 

a)

Dividenden auf Aktien einschließlich Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung und

 

b)

sonstige Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind, und für die Zwecke der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter und Ausschü...

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